31.03.2020 - Lebensmittel

Ab 01. April Herkunftsangabe von primären Zutaten verpflichtend

Ab 01. April Herkunftsangabe von primären Zutaten verpflichtend

Laut Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/775 ist ab dem 01.04.2020 die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung – LMIV) verpflichtend anzugeben.

Art. 26 Abs. 3 LMIV sieht vor, dass bei einem Lebensmittel, bei dem das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner sogenannten „primären Zutat“ identisch ist, auch die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts für die primäre Zutat erfolgen muss.

Primäre Zutat(en) ist diejenige Zutat oder sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 Prozent dieses Lebensmittels ausmachen oder die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist. Auch zusammengesetzte Zutaten können primäre Zutaten sein, wenn die Voraussetzungen der Definition von „primärer Zutat“ erfüllt sind.

Die Herkunftsangabe muss eine Mindestschriftgröße von i.d.R. 1,2 mm aufweisen. Wird das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben, ist der Hinweis über die Herkunft der primären Zutat im selben Sichtfeld zu ergänzen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. Die Schriftgröße muss mindestens 75 Prozent der Schriftgröße der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, sondern als Symbol, Zeichnung oder andere grafische Darstellung, muss die Angabe über die Herkunft der primären Zutat im selben Sichtfeld erscheinen wie die Darstellung des Ursprungslands oder Herkunftsorts.

Lebensmittel, die vor dem 01.04.2020 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/775
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
Händlerbund, www.haendlerbund.de