16.06.2017 - Lebensmittel

Aktuelles zur Kennzeichnung zusätzlicher Herkunftsangaben für bestimmte Lebensmittel

Zusätzliche Herkunftsangaben für bestimmte Lebensmittel

Seit 01. April 2015 ist die Herkunftsangabe für die vorverpackten Fleischsorten Schwein, Ziege, Schaf und Geflügel (frisch, gekühlt oder gefroren) verpflichtend, ähnlich wie dies bereits bei Rindfleisch eingeführt ist. Auf den Etiketten müssen die Länder ausgewiesen werden, in denen das Tier oder die Gruppe an Tieren aufgezogen und geschlachtet wurde. 

Für die Zuordnung des Landes in welchem die Aufzucht des Tieres stattgefunden hat, sind folgende Kriterien heranzuziehen: 

  • Schwein
    • das Tier war älter als 6 Monate: Angabe des Landes, in dem das Tier mindestens in den letzten 4 Monate stand 
    • das Tier war jünger als 6 Monate und hatte ein Gewicht von über 80 kg: Angabe des Landes, in dem das Tier ab einem Lebendgewicht von 30 kg gehalten wurde     
    • das Tier war jünger als 6 Monate und hatte ein Gewicht von unter 80 kg: Angabe des Landes , in dem die gesamte Aufzucht stattfand 
  • Schaf und Ziege     
    • das Tier war älter als 6 Monate: Angabe des Landes , in dem das Tier mindestens die letzten 6 Monate stand     
    • das Tier war jünger als 6 Monate: Angabe des Landes, in dem die gesamte Aufzucht stattfand 
  • Geflügel 
    • das Tier war älter als 1 Monat: Angabe des Landes , in dem das Tier zuletzt mindestens 1 Monat gehalten wurde 
    • das Tier war jünger als 1 Monat: Angabe des Landes, in dem die gesamte Aufzucht ab der Mast stattfand 

    
Werden die Aufzuchtzeiträume nicht erreicht erfolgt die Angabe von: 

  • Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU     
  • Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern 
  • Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern 
  • Es besteht auch die Möglichkeit, die einzelnen Länder der Aufzucht anzugeben (hinreichender Nachweis notwendig) 

Ist das Tier in ein und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet worden, kann auch die Kennzeichnung „Ursprung: " erfolgen. 

Bei Hackfleisch genügt die Angabe: 

  • Aufgezogen und geschlachtet in der EU 
  • Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU 
  • Aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in der EU 
  • Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU 
  • Ursprung: EU, wenn das Tier innerhalb der EU geboren, aufgewachsen und geschlachtet wurde 

Die Verordnung gilt für vorverpacktes Fleisch, das an Verbraucher und Gemeinschaftsverpflegungen abgegeben wird. Fleisch als Zutat ist von dieser Verordnung nicht betroffen. 

Weitere verpflichtende Herkunftskennzeichnungen werden erst wirksam, wenn die entsprechenden Durchführungsverordnungen beschlossen sind. Hierzu wurde die Kommission beauftragt, Berichte zu den Auswirkungen zu erstellen. Die Kommission hat dem Parlament die Berichte zur Beratung vorgelegt. 

Die Berichte enthalten Empfehlungen für folgende Produkte: 

  • Milch 
  • Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird 
  • Andere Arten von Fleisch als Rind, Schweine, Ziege, Schaf und Geflügel 
  • Unverarbeitete Lebensmittel 
  • Erzeugnisse aus einer Zutat 
  • Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen. 

Die Kommission kommt in den genannten Fällen zu der Empfehlung, dass es für die sechs genannten Produktgruppen keine weitere verpflichtende Herkunftskennzeichnung geben soll. Begründet wird dies durch den erheblichen Mehraufwand, der sich auf die Verbraucherpreise auswirken würde. Eine Entscheidung des Parlamentes steht noch aus.