01.10.2019 - Lebensmittel
Anforderungen der Zoonose-Verordnung an Lebensmittelunternehmer
In Nordrhein-Westfalen informierte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Ende August die zuständigen Behörden über einen Erlass bzw. Weisung mit sofortiger Wirkung zum Vollzug des § 3 Zoonose-Verordnung und die Umsetzung des Salmonellen-Monitorings.
Betroffen von diesem Erlass sind Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen (NRW) ansässig sind und ihre Prüflaboratorien (auch außerhalb NRW). Allerdings ist zu beachten, dass diese Gesetzesregelungen bereits seit einigen Jahren auch bundesweit gelten.
Die wichtigsten Anforderungen an Lebensmittelunternehmen aus der Zoonose-Verordnung sind in § 3 enthalten:
- von mikrobiologischen Eigenkontrollen von Lebensmitteln sind Rückstellproben anzufertigen und bis zum Vorliegen der Ergebnisse in geeigneter Weise aufzubewahren
- im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern in Lebensmitteln hat der Lebensmittelunternehmer die zuständige Behörde darüber zu informieren
- im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern sind entsprechende Isolate herzustellen
- sowohl die entsprechende Rückstellproben als auch die Isolate sind bis zu drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren
- die Rückstellproben und die Isolate sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen
- im Abs. 3 des § 3 der Zoonose-Verordnung ist festgelegt dass eine entsprechende Mitteilung an die Behörde nicht für rechtliche Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren gegen den Lebensmittelunternehmer verwendet werden darf
Die Zoonose-Verordnung ist bereits 2007 in Kraft getreten, jedoch sind die Inhalte immer noch bei vielen Lebensmittelunternehmen nicht bekannt. Entsprechend läuft die Umsetzung der Verordnung nur schleppend.
Zoonosen sind übertragbare Infektionskrankheiten, die von Bakterien, Parasiten, Pilzen, Prionen oder Viren verursacht und wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (siehe auch /www.bfr.bund.de).
Zu den wichtigsten bakteriellen Zoonoseerregern in Lebensmitteln zählen
- Salmonellen
- Campylobacter
- Listeria monocytogenes
- Shigotoxinbildende Escherichia coli (STEC/VTEC/EHEC)
- Yersenia enterocolitica
Die Lebensmittelüberwachung veröffentlicht jährlich einen Bericht zum Zoonose-Monitoring.
Zur Erfüllung der Anforderungen der Zoonose-Verordnung bietet BAV automatisch allen Kunden kostenfrei folgende Leistungen:
- Rückstellproben von Lebensmittelproben werden angefertigt
- bei positiven Nachweisen von Zoonose-Erregern von Lebensmitteln werden die Rückstellproben drei Monate aufbewahrt
- bei positiven Nachweisen von Zoonose-Erregern von Lebensmitteln werden die Isolate drei Monate aufbewahrt
Für Fragen rund um die Zoonose-Verordnung stehen Ihnen unsere Kundenberater zur Verfügung.