17.10.2024 - Lebensmittel

Anpassung des Anhangs II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) hinsichtlich des Allergens Senf

Am 25.09.24 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Aus Senfsamen wird Behensäure gewonnen, die bei der Herstellung der Emulgatoren E470a (Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren), E471 (Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) und E477 (Propylenglycolester von Speisefettsäuren) verwendet wird. Die EFSA kam im Rahmen einer Überprüfung zu dem Schluss, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Verzehr dieser Emulgatoren eine allergische Reaktion bei gegen Senf allergischen Personen auslöst. Der Anhang II wurde daher wie folgt geändert: „10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E470a, E471 und E477.“

Die Regelung tritt am 15.10.2024 in Kraft und gilt ab dem 01.04.2025. Lebensmittel, die vor dem 01.04.2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände dieser Lebensmittel weiter in Verkehr gebracht werden.

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Quelle: 

www.cibus-recht.de

www.eur-lex.europa.eu