09.05.2018 - Lebensmittel
Auslobung „aus eigener Schlachtung“
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) vertritt die Auffassung, dass Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann als "aus eigener Schlachtung" ausgelobt werden können, wenn sie aus Schlachtungen stammen, die unter der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, der das Fleisch bzw. die Fleischerzeugnisse in den Verkehr bringt, durchgeführt werden. Andernfalls stelle die Auslobung „aus eigener Schlachtung“ eine irreführende Information über Lebensmittel im Sinne von Art. 7 Abs.1 a) LMIV dar.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: AFFL