17.05.2018 - Chemie
Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration bzw. Nährwertkennzeichnung - Entscheidungshilfe
In seiner 80. Arbeitstagung beschäftigte sich der ALTS mit der Fragestellung, welche Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.
Beispielsweise sind Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen (z.B. nicht vorverpackte Backwaren in einer Bäckereifiliale). Auch unverarbeitete Lebensmittel, wie z. B. Gemüse und Produkte, bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind (z.B. Kräuter und Gewürze), müssen keine Nährwertkennzeichnung tragen.
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellte, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endverbraucher abgegeben werden, können von der verpflichtenden Nährwertdeklaration unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befreit werden (z.B. im Rahmen der Direktvermarktung).
Bezüglich der Thematik wird auf die von der Arbeitsgruppe „Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetik“ überarbeiteten Entscheidungshilfe hingewiesen, die auf dem Verbraucherportal des Landes Baden-Württemberg unter nachfolgendem Link abrufbar ist: Entscheidungshilfe (www.verbraucherportal-bw.de)
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Quelle: Verbraucherportal Baden-Württemberg (www.verbraucherportal-bw.de)