08.05.2023 - Lebensmittel
BVerwG-Entscheidung: Angabe der Stückzahl bei einzeln verpackten Lebensmitteln
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 09.03.2023 entschieden, dass Süßwaren, die einzeln umhüllt und zu mehreren Stücken in einer größeren Verpackung zum Verkauf angeboten werden, nicht nur mit der Nettofüllmenge, sondern auch mit der genauen Stückzahl der in der Verpackung enthaltenen Süßwaren gekennzeichnet werden müssen.
Bei der Kontrolle eines Süßwaren-Unternehmens durch die zuständigen Mess- und Eichbehörden wurde festgestellt, dass auf mehreren im Handel angebotenen Produkten zwar die Nettofüllmenge in Form eines Gesamtgewichts, nicht aber auch die Stückzahl der in der Verpackung enthaltenen Einzelbonbons angegeben wurde.
Die Nettofüllmenge gehört gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV- EU-Lebensmittelinformationsverordnung) zu den verpflichtenden Kennzeichnungsangaben. Nach Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX Nr. 4 LMIV wird bestimmt, dass in Fällen, in denen eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, diese nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind und die Nettofüllmenge sowohl in Form der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden muss.
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Quelle:
Cibus Rechtanwälte - www.cibus-recht.de