20.07.2021 - Kosmetik
Einschränkung der Verwendung von Dihydroxyaceton
Mit Verordnung (EU) 2021/1099 vom 5. Juli 2021 wird die Verwendung des Stoffes Dihydroxyaceton (DHA) in Kosmetika eingeschränkt und mit Höchstmengen versehen.
So liegt der Höchstgehalt an DHA bei Verwendung als Selbstbräuner bei maximal 10%. Falls der Stoff in nicht-oxidativen Haarfarben eingesetzt wird beträgt die Höchstmenge 6,25%.
Mit dieser Verordnung wird auch der Stoff Deoxarbutin (Tetrahydropyranyloxy Phenol) verboten und wird in Anhang II der Verordnung VO (EG) 1223/200 aufgenommen.
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Den Verordnungstext können Sie hier nachlesen: