12.02.2018 - Lebensmittel
Füllmenge bei Trockenprodukten
Bei Trockenprodukten wie z.B. Gemüsebrühen ist gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung ausschließlich die Menge an Flüssigkeit zu kennzeichnen, die zur Herstellung des verzehrfertigen Produktes erforderlich ist. (z.B. Inhalt ergibt xy Liter Gemüsebrühe)
Im Internetportal „Lebensmittelklarheit“ wird diese Regelung kritisch hinterfragt.
Aktuell ist uns jedoch nicht bekannt, dass die Fertigpackungsverordnung diesbezüglich geändert werden soll.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.