14.06.2017 - Lebensmittel

Herkunftskennzeichnung bei frischem Fleisch - In BAV Newsletter 03/2014

Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt in Artikel 26 Absatz 2 die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hausgeflü- gelfleisch vor. Einzelheiten sind in den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 festgelegt. Hier soll nun ein kurzer, erster Überblick gegeben werden.