29.08.2023 - Kosmetik
Kennzeichnung von Kosmetika nach der Kosmetik-Verordnung - VO (EG) 1223/2009 - MHD & PAO
Nach Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1223/2009 müssen kosmetische Mittel sicher sein, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kennzeichnung.
Nach Artikel 19 VO (EG) Nr. 1223/2009 sind folgende Angaben auf der Verpackung verpflichtend anzugeben:
- Angabe der verantwortlichen Person (Name/Firma und Anschrift)
- Angabe des Nenninhaltes mit Ausnahme von Packungen kleiner 5ml oder 5g
- Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) oder Period After Opening (PAO)
- Ggf. Warnhinweise
- Chargennummer
- Verwendungszweck, sofern dieser nicht eindeutig ist
- Liste der Bestandteile unter der Angabe „Ingredients“
- Landessprache in dem das Produkt dem Endverbraucher bereitgestellt wird
Für Werbeaussagen gilt nach Artikel 20 VO (EG) Nr. 1223/2009, dass diese keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Weitere Vorgaben zu werbenden Angaben sind in der VO (EU) Nr. 655/2013 (Claims-Verordnung) geregelt.
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Quelle:
VO (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2022/1181 vom 8.7.2022 (ABl. L 184/3)
VO (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln