12.07.2018 - Chemie
Nährwertangaben bei Brühwurst und Brühwürstchen
Seit 13. Dezember 2016 ist die Nährwertkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend vorgeschrieben. In der VO (EU) Nr. 1169/2011 wird geregelt, wie die Nährwertkennzeichnung aussehen muss. Vorgegeben wird beispielsweise, dass die Angaben zu Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in Tabellenform und in einer festen Reihenfolge dargestellt werden müssen. Von diesen Vorschriften ausgenommen sind allerdings Betriebe, die Produkte nur in kleinen Mengen im regionalen Umfeld verkaufen oder lose Ware an der Theke anbieten.
Vom CVUA Karlsruhe wurden im Jahr 2017 insgesamt 89 Proben Brühwurst und Brühwürstchen auf die Einhaltung der deklarierten Nährwertangaben geprüft. Abweichungen wurden vorwiegend beim Fettgehalt oder bei den gesättigten Fettsäuren gefunden. Es wird davon ausgegangen, dass der Grund für die Abweichungen darin liegt, dass die gekennzeichneten Werte aus unzureichenden Literaturdaten berechnet wurden und keine Lebensmittelanalyse zu Grunde gelegt wurde.
Gewisse Abweichungen von den auf der Verpackung angegebenen Werten sind grundsätzlich möglich, da durch natürliche Schwankungen und Veränderungen die Werte nicht immer exakt eingehalten werden können. Der Leitfaden der EU-Kommission aus dem Jahr 2012 gibt vor, wie groß die Abweichungen sein dürfen. Messunsicherheiten der Labormethoden wurden dabei bereits berücksichtigt.
In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Nährwertanalyse regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: http://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=2&ID=2738&lang=DE&Pdf=No