01.03.2023 - Lebensmittel
Neue Höchstgehalte für das Mykotoxin Ochratoxin A
In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln wurden bereits Höchstgehalte für das Mykotoxin (Schimmelpilzgift) Ochratoxin A (OTA) festgesetzt. Da OTA aber auch in weiteren Lebensmitteln nachgewiesen wurde, für die noch keine Höchstgehalte existierten, gelten seit dem 01. Januar 2023 neue Höchstgehalte für OTA in Lebensmittel.
Für folgende Lebensmittelgruppen wurden die bisherigen Höchstgehalte abgesenkt:
- getrocknete Weintrauben
- geröstete Kaffeebohnen
- löslicher Kaffee
Für folgende Lebensmittelgruppen wurden neue Höchstgehalte eingeführt:
- zusammengesetzte Getreideprodukte
- alkoholfreie Malzgetränke
- Trockenfrüchte allgemein
- Dattelsirup
- Gewürze allgemein, getrocknete Kräuter
- Lakritzwaren
- Ingwerwurzeln, Eibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten für Kräutertees oder Kaffeeersatz
- Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen, Pistazien
- Kakaopulver
Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchung auf Ochratoxin A und andere Mykotoxine regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quellen:
VO (EU) 2022/1370
VO (EG) Nr. 1881/2006
www.bfr.bund.de
www.ua-bw.de