17.06.2020 - Lebensmittel
Neue Meldepflichten nach der Zoonosen - Verordnung geplant
Nach Zoonosen – Verordnung gibt es bereits seit vielen Jahren eine Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer, falls bei Lebensmitteluntersuchungen Zoonoseerreger wie z. B Salmonellen, Listeria monocytogenes, Campylobacter, STEC…. nachgewiesen werden (www.bav-institut.de).
Im Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hygienerechts soll die Zoonose – Verordnung um insbesondere folgende Punkte ergänzt werden:
- Die Meldung an die Behörden sollen „unverzüglich nach Kenntnisnahme“ erfolgen
- Die Meldepflicht soll neben Lebensmittel ausgewertet werden auf
- Produktreste von Lebensmitten oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes erfolgen,
- Umgebungsuntersuchungen von z. B. Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können.
Darüber hinaus wird in § 4 Zoonosen-Verordnund ein neuer Bußgeldtatbestand aufgenommen, demzufolge eine unterbliebene, nicht rechtzeitige und/oder nicht richtige Meldung an die zuständige Behörden künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden soll.
Auch wenn die meisten Untersuchungen von Umgebungsuntersuchungen von Listeria monocytogenes NICHT von produktberührenden Stellen erfolgen (z. B Untersuchungen von Gullys, Kühlaggregaten...) werden die Meldepflichten nach Zoonose – Verordnung durch diese neuen Regelungen weiter an Relevanz gewinnen.
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