14.06.2017 - Lebensmittel
Pferdefleischskandal: Veröffentlichungspflicht bei groben Täuschungen - In BAV Newsletter 02/2013
Mit einer kurzfristigen Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) soll nun festgelegt werden, dass Behörden künftig über grobe Täuschungen bei Lebensmitteln informieren müssen. Dazu soll der neue § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a im LFGB eingefügt werden. Eine Information der Öffentlichkeit soll dadurch auch dann ermöglicht werden, wenn ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen Täuschungsschutzvorschriften des LFGB „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“ verstoßen wurde. Grundsätzlich bestehen weiterhin die Anhörungspflicht sowie die vorrangige Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit durch das betroffene Unternehmen selbst.
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