14.06.2017 - Lebensmittel
Urteil: Cordon Bleu muss Käse und Schweineschinken enthalten - In BAV Newsletter 03/2012
Ein Cordon Bleu, das nur eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält, verstößt gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ ist laut einem aktuellen Gerichtsurteil irreführend.
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ daher eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde nur eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgetäuscht.
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