14.06.2024 - Lebensmittel

Urteil: Nicht essbare Wursthüllen zählen zur Nettofüllmenge

Urteil: Nicht essbare Wursthüllen zählen zur Nettofüllmenge

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in zweiter Instanz am 24.05.2024 entschieden, dass auch nicht essbare Wurstclipse bzw. nicht essbare Wursthüllen zum Nettogewicht eines Lebensmittels gehören. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil geändert.

Der zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Die Eichbehörden beanstandeten bei dem klagenden Hersteller von Wurstwaren, dass Wursthüllen und –clipse, die nicht verzehrt werden, als Tara zu berücksichtigen und nicht zur Nettofüllmenge zuzurechnen seien. In erster Instanz gab das Verwaltungsgericht Münster den Eichbehörden recht, womit Wurstclipse und nicht essbare Wursthüllen nicht zur „Nettofüllmenge des Lebensmittels“ zählen.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht NRW dieses erstinstanzliche Urteil geändert und entschieden, dass auch nicht essbare Wurstclipse bzw. nicht essbare Wursthüllen zum Nettogewicht eines Lebensmittels gehören. Das OVG NRW begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass Würste erst als fertigverpackt anzusehen sind, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die (End-)Verbraucher abgegeben werden sollen. Denn nur mit diesem Begriffsverständnis können umhüllte Würste weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung an der Fleischtheke angeboten werden.

Das OVG NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, somit könnte noch eine dritte Entscheidung zu diesem Thema erfolgen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links: https://www.cibus-recht.de/tara-oder-nicht-tara-das-ist-hier-die-frage-der-zweite-akt/ 

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Quelle: https://www.cibus-recht.de/