13.06.2017 - Lebensmittel

Urteil zu Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen - In BAV Newsletter 03/2011

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weitreichendes Urteil zum Thema Pollen aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gefällt.

Nach Auffassung des EuGH sind Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen enthalten, als Lebensmittel anzusehen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dabei spiele die Höhe des GVO-Anteils keine Rolle. Somit sind auch Lebensmittel betroffen, die solchen Honig als Zutat enthalten. Nach der bisherigen Einschätzung der Fachkreise ist bei GVO-Pollenanteilen zu prüfen, ob es sich dabei um EUzugelassene GVO handelt bzw. ob der fragliche Pollen von der Zulassung als Lebensmittel mit erfasst worden ist. Der Honigverband geht in einer diesbezüglichen Stellungnahme davon aus, dass dies in den meisten Fällen zutrifft und die Produkte somit weiterhin verkehrsfähig sind. Aufgrund der technischen Unvermeidbarkeit des Pollenanteils im Produkt geht man gleichzeitig von keiner Kennzeichnungspflicht bezüglich gentechnischer Veränderung aus.

Handelt es sich jedoch um Pollen von GVO, die noch keine allgemeine Zulassung als Lebensmittel in der EU besitzen, gilt die Nulltoleranz für Honig und entsprechende Produkte.
Pressemitteilung Honigverband
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Ilka Timm
BAV Institut


Staatl. gepr. DiplomLebensmittelchemikerin, Kundenbetreuung, Ergebnisbeurteilung und -freigabe, Kennzeichnungsprüfung, Sensorik.
Ilka.timm@bav-institut.de