14.06.2017 - Hygiene
Urteile zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB - In BAV Newsletter 01/2013
Nach dem seit 1. September 2012 geltenden § 40 Abs. 1a LFGB ist die Öffentlichkeit von den Behörden automatisch bei Grenzwertüberschreitungen von Produkten (mindestens zwei unabhängige Untersuchungen) bzw. bei Produkten, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden zu informieren. Außerdem gingen die Behörden bisher davon aus, dass auch bei Abweichungen von Hygieneanforderungen eine Informationspflicht besteht.
In mehreren aktuellen Urteilen wurde von den Gerichten nun diese Informationspflicht bei allgemeinen hygienischen Mängeln, die nicht in Zusammenhang mit einem konkreten Produkt stehen, angezweifelt. Das Verwaltungsgericht Trier untersagte die Veröffentlichung von allgemeinen Mängeln hygienischer Art, die in einem Lebensmittelgeschäft festgestellt worden waren.
Die geplante Veröffentlichung überschreite die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, da dies einschneidende Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Nach Ansicht der Richter sei nur die Veröffentlichung von konkreten Lebensmitteln im Sinne einer Produktwarnung und nicht die Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln möglich.
Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in einer vorläufigen Eilentscheidung erhebliche Zweifel daran geäußert, dass § 40 Abs. 1a LFGB die Behörde dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über allgemeine Mängel bei der Hygiene zu informieren. Es wurde ebenfalls auf den notwendigen Bezug zu einem konkret betroffenen Lebensmittel hingewiesen.
Auch bei den Verwaltungsgerichten Berlin, Regensburg und Würzburg gab es ähnliche Entscheidungen, die in dieselbe Richtung weisen. Daher bleibt abzuwarten, welche Spielräume die Behörden zukünftig in Bezug auf Veröffentlichungen zu festgestellten, allgemeinen hygienischen Mängeln in den Betrieben haben werden.