28.02.2024 - Lebensmittel
Wer ist zum Umfeldmonitoring auf Listeria monocytogenes verpflichtet?
In der Leitlinie über Präventionsmaßnahmen gegen Listeria monocytogenes des Lebensmittelverbands Deutschland findet sich der Abschnitt 7.1 „Umfeldmonitoring auf Listeria spp. und/oder Listeria monocytogenes“. Hier wird u.a. beschrieben, wer zum Umfeldmonitoring auf Listeria monocytogenes gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verpflichtet und wer davon ausgenommen ist:
- Verpflichtet sind Lebensmittelunternehmer, die verzehrfertige Lebensmittel herstellen, die ein gesundheitliches Risiko durch Kontamination mit Listeria monocytogenes darstellen können.
Ausgenommen sind: - Hersteller von nicht verzehrfertigen Lebensmitteln
- Händler von ausschließlich nicht selbst hergestellten, verpackten, verzehrfertigen Lebensmitteln
- Unternehmer, die Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr direkt an den Endverbraucher abgeben, z.B. Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Direktvermarkter sowie bestimmte handwerkliche Betriebe.
- Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel herstellen, die bezüglich Listeria monocytogenes kein Gesundheitsrisiko darstellen.
Nähere Information zu Listerien können Sie auch beim BfR - Bundesinstitut für Risikobewertung unter www.bfr.bund.de finden.
In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchungen auf Listeria monocytogenes sowie Listeria spp. regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quellen:
Lebensmittelverband Deutschland e.V.: www.lebensmittelverband.de
Link zur Leitlinie: www.lebensmittelverband.de
BfR - Bundesinstitut für Risikobewertung: www.bfr.bund.de