04.11.2022 - Kosmetik
Werbeaussage „Hypoallergen“ - 27. Sitzung der BfR-Kommission für kosmetische Mittel
Im Protokoll der aktuellen Sitzung der BfR-Kommission wurden unter anderem über die Definition der Werbeaussage „Hypoallergen“ diskutiert.
Bei dieser Werbeaussage entspricht die allgemeine Verbrauchererwartung – das Produkt löst keine Allergien aus - nicht der tatsächlichen Bedeutung. Die tatsächliche Bedeutung ist „weniger allergen als Vergleichsprodukte“.
Es wird darauf eingegangen, dass bei der Werbeaussage „Hypoallergen“ eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann und dass die Durchführung eines HRIPT-Test (Human Repeat Insult Patch Test) für die Belegbarkeit nicht genügt. Eine Erläuterung zur Werbeaussage wird empfohlen.
Quelle:
https://www.bfr.bund.de/cm/343/27-sitzung-der-bfr-kommission-fuer-kosmetische-mittel.pdf