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Regulatory Compliance von kosmetischen Produkten im BAV Institut
Wir sind Ihr Partner für alle Fragen rund um das Thema Regulatory Compliance von kosmetischen Produkten
Sicherheitsberichte, CPNP- -Notifizierungen, Verantwortliche Person und vieles mehr. Weitere umfassende Informationen zu unseren Leistungen finden Sie hier.
Gemeinsam für sichere Lebensmittel-, Kosmetik- und Arzneimittelprodukte!
Wir stellen ein
- Mitarbeiter im Personalbereich (m/w/d)
- Mitarbeiter im Labor (m/w/d)
- Lebensmittelchemiker (m/w/d)
- Full-Stack-Developer mit Schwerpunkt C# / .NET (m/w/d)
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BAV Institut — Partner für Ihre Qualitätskontrolle
Das BAV INSTITUT ist ein akkreditiertes Untersuchungslabor für Lebensmittel-, Kosmetik- und
Arzneimittelunternehmen. Neben Laboruntersuchungen unterstützen wir unsere Kunden durch praxisnahe
Beratungen und Schulungen rund um die Hygiene- & Qualitätskontrolle.
Unser modernes BAV Labor steht für Schnelligkeit, zuverlässige Ergebnisse und Flexibilität. Dies
erreichen wir durch hohe Spezialisierung, kompetente Mitarbeiter und langjährige Erfahrung. Als
Mitglied der Tentamuslabore bieten wir Ihnen gleichzeitig eine breite Palette von
mikrobiologischen
und chemischen Untersuchungen aus einer Hand.
BAV Mitarbeiter kümmern sich täglich um Ihre Proben und Anfragen. Ihr persönlicher Ansprechpartner
ist gut erreichbar und sorgt für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Unser Ziel ist es, Ihnen von
der Probenabholung bis zur Interpretation der Ergebnisse schnelle und zuverlässige Lösungen
anzubieten. Ihre Zufriedenheit ist unsere größte Motivation!
News
aktualisiert am 14.06.2017
Benzol in aromatisierten Wässern - In BAV Newsletter 03/2013
Nach Angabe der Stiftung Warentest wurden bei Untersuchungen in 3 von 25 aromatisierten Wässern Benzol gefunden. Benzol gilt als krebserregend. Nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) ist die gesundheitliche Relevanz bei den üblichen Verzehrsmengen jedoch gering. Benzol kann aus einer Reaktion von Benzoesäure und Ascorbinsäure entstehen.
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aktualisiert am 14.06.2017
Urteile zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB - In BAV Newsletter 01/2013
Nach dem seit 1. September 2012 geltenden § 40 Abs. 1a LFGB ist die Öffentlichkeit von den Behörden automatisch bei Grenzwertüberschreitungen von Produkten (mindestens zwei unabhängige Untersuchungen) bzw. bei Produkten, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden zu informieren. Außerdem gingen die Behörden bisher davon aus, dass auch bei Abweichungen von Hygieneanforderungen eine Informationspflicht besteht.
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aktualisiert am 14.06.2017
Wiegung an Verkaufstheke oft fehlerhaft - In BAV Newsletter 04/2012
Wie die Badische Zeitung mitteilte, wird an rund einem Drittel der Käseund Wursttheken in Baden-Württemberg nicht korrekt abgewogen. Bei einer Überwachung des Eichamtes wurden bei 430 Überprüfungen knapp 34% Verstöße festgestellt. Kleinere handwerkliche Unternehmen waren dabei am häufigsten zu beanstanden.
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aktualisiert am 14.06.2017
Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a und kein Ende... - In BAV Newsletter 02/2013
§ 40 Abs. 1a LFGB gilt seit dem 1. September 2012 und sieht eine aktive Informationspflicht der Behörden bei Grenzwertüberschreitungen und bei wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, Täuschung oder bei hygienerechtlichen Verstö- ßen und einem zu erwartenden Buß- geld von mindestens 350 Euro vor.
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aktualisiert am 14.06.2017
Neuer IFS-Standard für „Verkaufsstellen im Einzelhandel“ - In BAV Newsletter 01/2014
Die IFS-Standards werden vom deutschen und französischen Handelsverband herausgegeben und umfassen Anforderungen bezüglich Produktsicherheit und Produktqualität. Im Lebensmittelbereich hat v.a. der IFS Food große Bedeutung erlangt.
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aktualisiert am 14.06.2017
Dürfen Spinat und Pilze aufgewärmt werden? - In BAV Newsletter 03/2014
Der Verein zur Förderung von Ernährungsinformation befasst sich auf seiner Internetseite mit dem Aufwärmen von Speisen, die Spinat oder Pilze enthalten. Früher galten diese Gerichte als problematisch, falls sie unzureichend abgekühlt wurden
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aktualisiert am 14.06.2017
Neue Kennzeichnung Ende 2014: Die Frist läuft...! - In BAV Newsletter 01/2014
Ab 13. Dezember 2014 gilt die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine grundsätzliche Überarbeitung der Produktetiketten ist bis dahin erforderlich.
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aktualisiert am 14.06.2017
Weitere Zusatzstoffzulassungen für Fleischzubereitungen - In BAV Newsletter 03/2014
Die neue EU-Zusatzstoffregelung in Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sah bislang nur eine eingeschränkte Anzahl an Zusatzstoffen für die Verwendung in Fleischzubereitungen vor. Die Verordnung (EU) Nr. 601/2014 enthält nun entsprechende Änderungen. Bei Fleischzubereitungen ist zukünftig das sogenannte „Carry-over“ von Zusatzstoffen, mit Ausnahme von Farbstoffen, zulässig. Außerdem werden die Zulassungen von Zusatzstoffen für Fleischzubereitungen in der neuen Verordnung erweitert sowie verschiedene neue Zulassungen festgelegt.
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aktualisiert am 14.06.2017
Handel nutzt das neue „Regionalfenster“ - In BAV Newsletter 02/2014
Verschiedene Handelsketten, darunter EDEKA-Südwest und der Diskounter Norma, möchten nach eigener Aussage verstärkt das neue Siegel zur regionalen Herkunft nutzen. Das „Regionalfenster“ ist ein freiwilliges Informationsfeld auf den Produkten, das Aussagen zur Herkunft der eingesetzten Zutaten sowie zum Ort der Verarbeitung enthält. Dabei müssen die Hauptzutat bzw. die wertbestimmenden Zutaten zu 100% aus der angegebenen Region kommen. Die Einhaltung der Angaben wird durch zugelassene Zertifizierungsgesellschaften kontrolliert.
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aktualisiert am 14.06.2017
Informationsportal zu betrieblichen Verstößen online - In BAV Newsletter 04/2012
Die Lebensmittelüberwachungen informieren zukünftig auf Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB aktiv über Lebensmittel, bei denen gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschritten sind. Außerdem veröffentlichen die Behörden Name und Anschrift von Betrieben, die erheblich oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben und bei denen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Mögliche Beanstandungsgründe sind beispielsweise: „überhöhte Keimzahlen in Lebensmitteln“, „Verschmutzung von Produktionsmaschinen“ oder „irreführende Kennzeichnung“. Vor der Veröffentlichung soll eine Anhörung der Betroffenen erfolgen.
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