25.11.2024 - Lebensmittel
Neue gesetzlichen Anforderungen an Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln
Am 20.11.24 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/2895 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie enthält neue Anforderungen an mikrobiologische Kriterien für Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln, die die Vermehrung dieser Bakterien begünstigen können.
Für Lebensmittel der Kategorien 1.1 und 1.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ergeben sich keine Änderungen. Dies gilt ebenfalls für Lebensmittel der Kategorie 1.2, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit der Behörde nachweisen kann, dass die Anzahl an Listeria monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KbE/g nicht übersteigt. Für diese Lebensmittel gilt, wie für die Lebensmittel nach Kategorie 1.3, der Grenzwert von 100 KbE/g bis zum Ende der Haltbarkeit.
Für verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, hat sich die Stufe der Anwendung des Grenzwertes "Nicht nachweisbar in 25g in je 5 Teilproben“ geändert. Laut der neuen Verordnung gilt dieser Grenzwert ab dem 01.07.2026 grundsätzlich für in Verkehr gebrachte Erzeugnisse bis zum Ende der Haltbarkeit. Bisher war das Kriterium „Nicht nachweisbar in 25g in je 5 Teilproben“ in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 auf die Herstellerebene bezogen. Damit werden in Zukunft die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Listeria monocytogenes in vielen verzehrfertigen Lebensmittel auf Handelsebene deutlich strenger.
Diese Änderung bedeutet für alle verzehrfertigen Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, eine erhebliche Erhöhung der mikrobiologisch-hygienischen Anforderungen, da Listeria monocytogenes in rohen pflanzlichen und/oder tierischen Zutaten sowie in der Produktionsumgebung regelmäßig anzutreffen ist. Es ist deshalb in vielen Lebensmitteln sehr schwierig die vollständige Abwesenheit dieser Bakterien zu gewährleisten.
Da eine Grenzwertüberschreitung von Listeria monocytogenes (Lebensmittelsicherheitskriterium) eine Rücknahme oder einen Rückruf zur Folge haben können, müssen Lebensmittelbetriebe folgende Aspekte dringend beachten:
- Kategorisierung der Lebensmittel in Kat. 1.2 oder 1.3 des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durchführen
- ist eine Kategorisierung aufgrund der chemisch-physikalischen Daten nicht möglich, sind in der Regel Challengetests für eine Kategorisierung erforderlich
- Einhaltung einer guten Hygienepraxis zur Vermeidung von Kontaminationen mit Listeria monocytogenes
- repräsentative Eigenkontrollen von Rohstoffen, Produkten sowie ein Umgebungsmonitoring auf Listeria monocytogenes.
Damit werden die Einhaltung der guten Hygienepraxis sowie des HACCP-Konzeptes überprüft. Potentielle Fehler und Gefahren werden frühzeitig erkannt um gezielte Präventionsmaßnahmen einleiten zu können
Die neue Verordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Wir empfehlen Lebensmittelbetrieben sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen intensiv auseinander zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Beratungen und Laboruntersuchungen rund um Listeria monocytogenes gehören seit vielen Jahren zu unserer Kernkompetenz. Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.