14.09.2020 - Lebensmittel
1. Stellungnahme des BfR zur Einnahme hochdosierter Vitamin D-Nahrungsergänzungsmittel
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 31. Juli 2020 eine Stellungnahme bezüglich der gesundheitlichen Bewertung der Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) mit einer Dosierung von 50 bzw. 100 µg Cholecalciferol (Vitamin D-Vorstufe) veröffentlicht.
Das Vitamin D kann vom Menschen sowohl über die Ernährung zugeführt, als auch durch die Sonnenlichteinstrahlung auf der Haut (UVB-Strahlung) vom Körper gebildet werden. Die Vitamin D-Zufuhr über die Ernährung macht im Gegensatz zur körpereigenen Bildung nur einen geringen Anteil der Vitamin D-Versorgung aus, weshalb die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) für eine angemessene Zufuhr einen Schätzwert von 20 µg Vitamin D pro Tag bei fehlender körpereigener Bildung angibt.
Verbraucher nehmen hochdosierte Präparate zu sich, um ihre Zufuhr an Vitamin D zu erhöhen. Während über die körpereigene Produktion keine Überdosierung möglich ist, ist bei einer täglichen Einnahme der 50 µg bzw. 100 µg Vitamin D-Präparate über längere Zeit derzeit von einem erhöhten Gesundheitsrisiko auszugehen. Infolge eines dauerhaft erhöhten Blutcalciumspiegels können neben Müdigkeitserscheinungen und Herzrhythmusstörungen zunehmend die Gefäße verkalken, was schließlich eine Beeinträchtigung der Nierenfunktion nach sich ziehen kann. Bei einer gelegentlichen Zufuhr dieser hochdosierten Präparate ist aktuell von keinen unmittelbaren gesundheitlichen Risiken auszugehen.
Wer sich regelmäßig im Freien aufhält, dabei die Haut der Sonneneinstrahlung aussetzt und sich ausgewogen ernährt, ist ganz ohne Einnahme der Vitamin D-Präparate gut mit Vitamin D versorgt. Demnach ist eine Zufuhr von mehr als 20 µg Vitamin D pro Tag über die Lebensmittelaufnahme, zu welcher ebenfalls der Verzehr von NEM gehört, aus ernährungswissenschaftlicher Sicht nicht nötig.
Die Stellungnahme des BfR können Sie hier nachlesen www.bfr.bund.de.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.
Quelle: www.bfr.bund.de