16.03.2022 - Lebensmittel
ALS-Beschluss: Auslobung von Dinkelprodukten mit Angaben wie „Urweizen“
Die Verwendung von Dinkel statt Weizen in Produkten wie Brot, Teigwaren und Keksen ist sowohl bei Lebensmittelherstellern als auch Verbrauchern sehr beliebt. Zum Teil findet man bei diesen Produkten Auslobungen zur Ursprünglichkeit des Dinkels. Beispiele hierfür sind „Urweizen“ oder auch „Urweizenart“. Doch entsprechen solche Angaben den lebensmittelrechtlichen Vorgaben?
Zu dieser Fragestellung hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) bei seiner 117. Sitzung Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 2021/21). Demnach ist eine Beurteilung als irreführend von der verwendeten Dinkelsorte abhängig. Nur wenn der Hersteller nachweisen kann, dass ausschließlich traditionelle Dinkelsorten verwendet wurden, ist eine Auslobung mit „Urweizen“ möglich.
Eine Dinkelsorte gilt dann als traditionell, wenn diese etwa bis zum Jahr 1900 gezüchtet wurde. Bei späteren Züchtungen ist mit Weichweizen-Einkreuzungen und Mutationszüchtungen zu rechnen. Hier ist eine Auslobung als „Urweizen“ nicht mehr möglich.
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Quellen: