14.06.2017 - Lebensmittel
Angabe des Erzeugungs- und Einfrierdatums - In BAV Newsletter 01/2012
Die im Januar 2012 veröffentlichte Verordnung (EU) Nr. 16/2012 legt fest, dass für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs ein Erzeugungsdatum und ein Einfrierdatum (sofern nicht identisch) dem Lebensmittelunternehmer bei Lieferung und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind.
Das Erzeugungsdatum ist das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung. Bei Schlachtkörpern ist das Erzeugungsdatum z.B. das Datum der Schlachtung. Das Erzeugungsdatum und ggf. das Einfrierdatum sind bis zur Stufe des Verpackens in Fertigpackungen oder bis zur Weiterverarbeitung der gefrorenen tierischen Lebensmittel anzugeben. Eine Angabe des Einfrierdatums auf Fertigpackungen wird erst mit Gültigkeit der neuen Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend sein.
Die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 16/2012 erfolgt durch Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Verordnung tratt am 1. Februar 2012 in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2012.
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