24.05.2018 - Lebensmittel
Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Brauer nicht mit "bekömmlichem" Bier werben dürfen.
Hintergrund war der Fall einer Brauerei, die ihr Bier als bekömmlich ausgelobt hatte. Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht und hatte gegen diese Auslobung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nun hat sich in letzter Instanz der BGH mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der Angabe "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt oder nicht. Der BGH entschied, dass es sich nicht wie von der Brauerei dargelegt um eine "Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden", sondern tatsächlich um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der EU-Health-Claims-Verordnung für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht zulässig. Eine Bewerbung von Bier mit der Angabe „bekömmlich“ ist deshalb verboten.
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