12.10.2017 - Lebensmittel
Die neue EU-Kontrollverordnung 2017/625 – was kommt auf die Lebensmittelunternehmen zu?
Die Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und –hygiene ist in den letzten Jahren in Europa deutlich gestiegen. Der Verbraucher erwartet einerseits sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel, andererseits auch mehr Transparenz und Informationen. Deshalb wurden bereits in mehreren Ländern der EU (bisher 10 Länder) „Ampel- oder Smiley-Systeme“ eingeführt. Auch in Deutschland sind in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen entsprechende Landesgesetzte verabschiedet worden.
Damit die Lebensmittelüberwachung in der gesamten EU für diese Themen in Zukunft eine entsprechende Rechtsgrundlage hat, wurde dieses Jahr die EU-Kontrollverordnung 2017/625 erlassen. Diese gilt bereits, allerdings gibt es Übergangsregelungen, so dass sie ab dem 14.12.2019 vollständig Anwendung findet. Neben den Aspekten der Lebensmittelsicherheit und –hygiene sind weitere Schwerpunkte die Überwachung der Eigenkontrollen, der Rückverfolgbarkeit, die Gewährleistung von Transparenz und Verbraucherinformation sowie die Bekämpfung von Lebensmittelbetrug (Food Fraud). Dadurch soll das Vertrauen der Verbraucher in die Integrität der Lebensmittelkette wieder hergestellt werden.
Neue Elemente der EU-Kontrollverordnung 2017/625 sind z. B.:
- die Überwachung wurde auf die Landwirtschaft ausgeweitet, so dass die gesamte Lebensmittelkette der gleichen Überwachungsinstanz unterliegt
- mehr Transparenz bei den durchgeführten Kontrollen (also auch bezüglich der Ergebnisse!). Das bedeutet, Ergebnisse der Überwachung können künftig in bestimmten Fällen veröffentlicht werden
- Gebühren für Kontrollen durch die Überwachung können auch bei Regelkontrollen eingeführt werden
- gezielte Bekämpfung von Lebensmittelbetrug sowie Durchführung von regelmäßigen, unangekündigten und risikoorientierten Kontrollen
- Strafen bei Lebensmittelbetrug müssen angepasst bzw. erhöht werden in Abhängigkeit des Betrugswertes oder des Umsatzes des Unternehmens
- EU-Referenzzentren zum Thema Tierwohl sollen geschaffen werden. Das gilt auch für Zentren zur Prüfung von Authentizität und Integrität der Lebensmittelkette
- neue Regeln der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Problemfällen
- Berichte über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Kontrollbehörden müssen mindestens einmal jährlich veröffentlicht werden
- Mitgliedstaaten können die Ergebnisse der Kontrollen der Lebensmittelüberwachung auch bezüglich einzelner Kontrollen öffentlich machen. Allerdings muss der Unternehmer die Möglichkeit erhalten diese Ergebnisse zu kommentieren. Auch diese Kommentare müssen bei der Veröffentlichung berücksichtigt werden
- die Mitgliedstaaten können Bewertungssysteme für Handel, Hersteller, Restaurants,… einführen. Diese sollen die Verbraucher einfach und übersichtlich darüber informieren, inwiefern Unternehmen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dabei handelt es sich um z. B. Ampel- oder Smiley-Systeme
Bei den aufgeführten Inhalten bzw. Neuerungen handelt es sich ausschließlich um einen Teil der Inhalte der neuen Verordnung. Einen guten Überblick gibt auch der „Fragen- und Antworten-Katalog“ der EU-Kommission (ec.europa.eu).
Unberührt von der EU-Kontrollverordnung sind vorerst die anderen wichtigen EU-Verordnungen 178/2002, 852/2004, 853/2004 geblieben. Das bedeutet, die Anforderungen an Hygiene, HACCP und mikrobiologische Eigenkontrollen bleiben derzeit unverändert.
Durch die neue EU-Kontrollverordnung wird der Trend zu mehr Eigenkontrollen und Verantwortung der Lebensmittelunternehmen noch weiter verstärkt. Es werden seitens der EU die Rechtsgrundlagen geschaffen für Themen wie z. B. Veröffentlichung von Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung, Gebühren für Regelkontrollen der Überwachung sowie Hygieneampel.
Umso wichtiger für Lebensmittelunternehmen wird auch künftig die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie anderer lebensmittelrechtlicher Vorgaben sein. Gerne können wir Sie bei diesen Aufgaben kompetent und praxisorientiert unterstützen. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an Ihren Kundenbetreuer wenden.