21.06.2018 - Lebensmittel
Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung primärer Zutaten anderer Herkunft veröffentlicht
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Kennzeichnung primärer Zutaten anderer Herkunft wurde nun veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV).
Art. 26 Abs. 3 der LMIV enthält allgemeine Regelungen und Anforderungen bezüglich der Angabe der Herkunft primärer Zutaten, wenn diese nicht mit der Herkunft des eigentlichen Lebensmittels identisch ist.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt gab es für diese Herkunftskennzeichnung noch keine Regelung.
Es bestehen nun zwei Optionen zur Angabe der abweichenden Herkunft der primären Zutat:
- Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet wie bspw. „EU“, „Nicht EU“, einer Region oder eines Mitgliedstaates…
- Bezugnahme auf folgende Erklärung: „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.
Die Schriftgröße ist den weiteren verpflichtenden Kennzeichnungselementen (bspw. Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis…) mindestens gleichzusetzen. Des Weiteren müssen die Angaben im selben Sichtfeld, wie die Angabe zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels erscheinen.
Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 1. April 2020. Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Geographische Angaben sowie eingetragene Marken die eine Ursprungsangabe darstellen sind von der Verordnung ausgenommen. Darunter fallen bspw. Parmaschinken oder Parmigiano Reggiano.
Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.