19.01.2023 - Lebensmittel
Handelt es sich um ein nicht sicheres Produkt, wenn in einer veganen Fleischalternative tierische DNA nachgewiesen wird?
Gemäß der Leitsatzziffer 1.1.3 der Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmittel tierischen Ursprungs stehen einer Auslobung als „vegan“ oder „vegetarisch“ unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen der Begriffsbestimmungen der Nummern 1.1.1 (Vegane Lebensmittel) und 1.1.2 (Vegetarische Lebensmittel) entsprechen, nichts entgegen, soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der Guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
In der Fragestellung wird von tierischer DNA gesprochen. Ein Nachweis tierischer DNA kann entweder auf eine unbeabsichtigte Kontamination oder auf eine zugesetzte Zutat tierischen Ursprungs hinweisen. Dies kann durch die Analyse alleine nicht festgestellt werden. Auf eine Zutat tierischen Ursprungs in kennzeichnungsrechtlich relevanter Menge kann somit nicht direkt geschlossen werden. Handelt es sich um eine unbeabsichtigte Kontamination, die technisch nicht unvermeidbar ist, würde es nicht zu einer Beurteilung des Lebensmittels als „nicht sicher“ im Sinne von Artikel 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 führen. Gleiches gelte übrigens auf für unbeabsichtigte Kontaminationen mit Allergenen, sofern diese Allergene nur als Spuren im Lebensmittel vorliegen.
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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle:
- Fleischwirtschaft - Von der Erzeugung bis zur Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Ausgabe 12/2022, S. 51
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