10.01.2019 - Lebensmittel

Höchstgehalte für Erucasäure in Lebensmitteln

Erucasäure ist natürlicher Bestandteil von pflanzlichen Ölen und Fetten. Eine zu hohe Aufnahme von Erucasäure kann jedoch die Gesundheit beeinträchtigen. Aus diesem Grund sind in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 die Höchstgehalte für Erucasäure in Lebensmitteln geregelt.

Die EU-Kommission hat nun vorgeschlagen, die bestehenden Höchstgehalte für Erucasäure zu prüfen und zu überarbeiten. Die EU-Kommission sieht die Festlegung von folgenden Grenzwerten vor:

  • Pflanzliche Öle und Fette: 20 g/kg (aktuell: 50 g/kg)
  • Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung): entfällt (aktuell: 50 g/kg)
  • Säuglingsanfangs- und -folgenahrung: 4 g/kg (aktuell: 10 g/kg)
  • Senf: 30 g/kg (aktuell: kein Höchstgehalt)

Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) befürwortet die Senkung der Höchstgehalte für die Aufnahme von Erucasäure sowie die Neuaufnahme eines Grenzwerts für Senf. Höchstgehalte für Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten wie z. B. Kuchen oder Kekse sind hingegen im Vergleich zur aktuellen Verordnung in dem Vorschlag der EU-Kommission nicht mehr enthalten.

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Quelle: Stellungnahme Nr. 044/2018 des BfR vom 20. Dezember 2018