14.06.2017 - Lebensmittel

Informationsportal zu betrieblichen Verstößen online - In BAV Newsletter 04/2012

Die Lebensmittelüberwachungen informieren zukünftig auf Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB aktiv über Lebensmittel, bei denen gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschritten sind. Außerdem veröffentlichen die Behörden Name und Anschrift von Betrieben, die erheblich oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben und bei denen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Mögliche Beanstandungsgründe sind beispielsweise: „überhöhte Keimzahlen in Lebensmitteln“, „Verschmutzung von Produktionsmaschinen“ oder „irreführende Kennzeichnung“. Vor der Veröffentlichung soll eine Anhörung der Betroffenen erfolgen.
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