30.11.2017 - Lebensmittel

Kennzeichnung von Fleisch- und Fischersatzprodukten

Die Bezeichnung oder Aufmachung von veganen und/oder vegetarischen Lebensmitteln ist bei Bezug auf ein tierisches Lebensmittel bzw. eine Tierart so zu gestalten, dass KEINE Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Eine Irreführung kann i. d. R. ausgeschlossen werden, wenn Angaben über das tierische Lebensmittel unmittelbar in der Verkehrsbezeichnung mit einem eindeutigen Hinweis auf das Ersatzprodukt genannt werden. Damit wird klargestellt, dass es sich NICHT um das genannte tierische Lebensmittel handelt, auch wenn mit einer eindeutigen Erläuterung auf das Ersatzprodukt zusätzlich die Tierart bzw. ein bestimmtes Teilstück erwähnt wird.

Erlaubt ist z. B.:

  • Schnitzel auf Weizenproteinbasis nach Wiener Art wie Schweinefleisch geformt
  • Soja-Geschnetzeltes nach Züricher Art wie Kalbfleisch texturiert
  • Sojaprotein-Schnitzel, Kalbfleisch nachempfunden

In der Regel NICHT zulässig ist es, dass tierische Lebensmittel, wie z. B. Putenschnitzel, Rinderfilet, Entenbrustfilet etc., ausschließlich in Verbindung mit dem Hinweis „vegan“ oder „vegetarisch“ zu kennzeichnen.

Verboten ist z. B.:

  • Rinderfilet (vegetarisch) gebraten mit Zwiebelsoße
  • Putenschnitzel vegan mit Pommes Frites und Salat

Unsere Kundenbetreuer sind mit den Kennzeichnungsvorschriften bestens vertraut und beraten Sie gerne. Rufen Sie uns bei Fragen einfach an.

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), 2017, Stellungnahme Nr. 2016/33