13.02.2020 - Lebensmittel
Kennzeichnung von Speiseeis im Eiscafé (2. Ausgabe)
Kennzeichnungsfehler bei Speiseeis führen häufig zu Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung. In unserer zweiten Ausgabe berichten wir über die Angabe von Allergenen und Zusatzstoffen.
Vorgaben zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen
Die Angabe von Zusatzstoffen und Allergenen ist verpflichtend.
Bezüglich der Anwendung von Zusatzstoffen sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1333/2008 (VO über Lebensmittelzusatzstoffe) zu beachten. Die in dieser Verordnung angegebenen Verwendungszwecke sowie Höchstmengen müssen eingehalten werden.
Bei der Kennzeichnung von Zusatzstoffen sind die Anforderungen der Zusatzstoffzulassungsverordnung zu berücksichtigen. Beispielsweise muss ein Zusatz von Farbstoffen sowie Konservierungsstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ bzw. „mit Konservierungsstoff“ kenntlich gemacht werden.
Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar auf einem Schild auf oder neben dem Speiseeis anzugeben.
Es sind aber auch Farbstoffe anzugeben, die „indirekt“ über eine mit Farbstoff gefärbte Zutat (z.B. Amarena-Sauce) in das Speiseeis gelangen, kenntlich zu machen. Bei einer Verwendung von Azofarbstoffen und Chinolingelb (siehe Anhang V der VO (EG) Nr. 1333/2008) ist zusätzlich der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ anzugeben.
Alternativ kann die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auch in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, erfolgen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in einer schriftlichen Aufzeichnung alle bei der Herstellung des Speiseeises verwendeten Zusatzstoffe (beispielsweise auch Emulgatoren) angegeben werden müssen.
Hierbei erfolgt die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe durch die Angabe des Klassennamens, gefolgt von der speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer. Weiterhin ist auf die schriftliche Aufzeichnung bei dem Speiseeis oder in einem Aushang hinzuweisen.
Hinsichtlich der Kennzeichnung von allergenen Zutaten sind die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sowie der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung zu beachten.
Die Informationen können dem Verbraucher schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben können beispielsweise auf oder in der Nähe des Speiseeises oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte erfolgen.
Im Falle einer mündlichen Auskunft ist bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle, deutlich gut lesbar darauf hinzuweisen, dass die Informationen zu den Allergenen mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.
Die allergenen Zutaten sind genau und vollständig aufzuführen. So ist z.B. die Angabe „glutenhaltiges Getreide“ NICHT ausreichend, es ist z.B. die Zutat Weizen anzugeben.
Wir stehen Ihnen bei diesen Themen und Herausforderungen sehr gerne als Partner zur Seite. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.