14.09.2018 - Lebensmittel
Korrekte Kennzeichnung von Portionspackungen
Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind sich einig.
Für Portionspackungen in Sammelpackungen (z. B. Honig oder Marmelade) welche an Gemeinschaftsverpfleger (z.B. Restaurant, Mensa) abgegeben werden, besteht eine volle Deklarationspflicht nach Art.9 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Auch wenn dieser die Portionspackungen nicht einzeln weiterverkauft, sondern als Teil einer Mahlzeit abgibt (z.B. Frühstück mit abgepackter Konfitüren-Portion).
Mit diesem Urteil wiederspricht der Gerichtshof dem Beschluss des ALTS, welcher diese vollumfängliche Kennzeichnung als nicht notwendig ansieht. Da es sich beim ALTS aber lediglich um Empfehlungen handelt wird das Urteil des Gerichtshofs als rechtlich bindend angesehen.
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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quellen:
Bayerische Staatskanzlei www.gesetze-bayern.de
Art 9 der LMIV eur-lex.europa.eu
79.Arbeitstagung des ALTS www.bvl.bund.de