30.04.2019 - Lebensmittel
LFGB-Transparenzgesetz: Geänderter § 40 Abs. 1a LFGB tritt am 30.04.19 in Kraft
Der § 40 Abs. 1a LFGB tritt am 30.04.19 in Kraft. Er wurde vor der Verabschiedung noch im mehreren Punkten geändert:
- In Absatz 1a wird nach den Wörtern „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit" das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
- Die Wörter „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen“ werden durch „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt. Damit wird deutlich, dass die Doppeluntersuchung durch das gleiche Labor ausgeführt werden kann.
Weiterhin wird nach Ziffer 1 eine Ziffer 2 eingefügt. Hier heißt es die Öffentlichkeit soll auch informiert werden, wenn ein gesetzlich nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist.
In der Ziffer 3 kommt neu dazu: „Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmittel bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht.“. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass nur Verstöße mit hoher Relevanz veröffentlicht werden sollen.
Neu ist Absatz 4a. Er besagt, dass nach sechs Monaten die Veröffentlichung gelöscht wird.
Weitere Informationen unter www.bgbl.de.
Wir haben bereits mehrfach über die neue Regelung zum Hygiene- bzw. Internetpranger informiert. Das Gesetz wird die Lebensmittelunternehmen in der Zukunft sicherlich stark beschäftigen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quellen:
Deutscher Bundestag Drucksache 19/8349 vom 13.03.2019
Bundesratsdrucksache 124/19 vom 22.03.2019