25.05.2018 - Lebensmittel
Lebensmittelbezeichnungen in deutscher Sprache
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) schreibt vor, dass alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel in einer leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. In Deutschland ist die deutsche Sprache, als einzige, leicht verständliche Sprache, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Lebensmittels.
In seiner 80. Arbeitstagung beschäftigte sich der ALTS mit der Fragestellung, welche Bezeichnungen von Lebensmitteln als der deutschen Sprache zugehörig angesehen werden können.
Der veröffentlichte Beschluss legt fest, dass die fremdsprachige Bezeichnung eines Lebensmittels, welche in Deutschland verkehrsüblich und gleichzeitig leicht verständlich ist, als der deutschen Sprache zugehörig angesehen werden kann.
Derartige Bezeichnungen sind u.a. in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches oder in warenkundlichen Lexika enthalten.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine Verkehrsauffassung über die Zusammensetzung des so bezeichneten Lebensmittels besteht. Ein Umkehrschluss, wonach jede aufgeführte fremdsprachige Bezeichnung damit auch verkehrsüblich wäre, ist nicht zulässig.
Beispiele für eine zulässige Bezeichnung wären Bacon oder Cheddar. Nicht zulässig wären bspw. Gnocchi oder Focaccia.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: ALTS-Beschlüsse der 80. Arbeitstagung (www.bvl.bund.de)