05.04.2018 - Analytik

Neue EU-Verordnung für Acrylamid

Neue EU-Verordnung für Acrylamid


Am 20. November 2017 hat die Europäische Kommission die VO (EU) 2017/2158 zur Senkung des Acrylamidgehaltes in Lebensmitteln veröffentlicht. Sie gilt ab dem 11. April 2018.

Sie gibt erstmals konkrete rechtliche Vorgaben zur Minimierung von Acrylamid in Lebensmitteln an. Den rechtlichen Rahmen bildet dabei das europäische Hygienerecht. Sie sieht eine Eingliederung eines Acrylamidmanagements in (bestehende) Qualitätsmanagementsysteme vor. Dadurch werden nun auch Lebensmittelunternehmer, verstärkt auch Kleinbetriebe, mit dem Thema konfrontiert.

Verpflichtende Minimierungsmaßnahmen wurden für folgende Lebensmittelgruppen festgelegt:

  • Pommes frites mit dem Richtwert 500 µg/kg
  • Kartoffelchips, Snacks, Cracker und vergleichbare Erzeugnisse auf Kartoffelbasis mit dem Richtwert 750 µg/kg
  • Brot je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 50-100 µg/kg
  • Frühstückszerealien außer Porridge je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 150-300 µg/kg
  • Feine Backwaren je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 300-800 µg/kg
  • Kaffee je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 400-850 µg/kg
  • Kaffeemittel je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 500-4000 µg/kg
  • Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 40-150 µg/kg

 

Verstärkt muss nun die Eigenkontrolle bzgl. der Einhaltung dieser Richtwerte, und das Managementsystem dokumentiert werden. Die Verordnung sieht auch vor, dass bei entsprechender Anfrage der Lebensmittelüberwachungsbehörde Ergebnisse der Eigenkontrolle vorgelegt werden müssen. Reine Handelstätigkeiten sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Mit der VO (EU) 2017/2158 soll nun einerseits europaweit eine einheitliche Basis für eine erfolgreiche Minimierung geschaffen werden, andererseits gibt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) jedoch zu bedenken, dass zum jetzigen Zeitpunkt wichtige Fragen zum Geltungsbereich und der Abgrenzung sowie zum Vollzug offenbleiben. Somit werden Rechtsunsicherheiten geschaffen. Die EU-Kommission hatte daher angekündigt eine Auslegungshilfe zur Verordnung zu erarbeiten. Diese soll im Frühjahr 2018 veröffentlicht werden.
 

Hintergrundinformationen zu Acrylamid

Acrylamid wurde erstmals im April 2002 in Lebensmitteln nachgewiesen. Es ist eine Prozesskontaminante, welche unbeabsichtigt als Nebenprodukt z. Bsp. beim Backen, Grillen, Frittieren oder Rösten vor allem in kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln auftritt. Es wird aus der natürlich vorkommenden Aminosäure Asparagin und reduzierenden Zuckerarten wie Glucose oder Fructose gebildet. Dieser Bildungsweg verläuft unabhängig davon, ob die Lebensmittel industriell, in der Gastronomie oder zu Hause hergestellt bzw. zubereitet werden.

Eine von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahre 2015 veröffentlichte Studie weist auf mögliches krebserregendes Potential hin. Daraufhin wurde ein Konzept zur stufenweisen Minimierung der unerwünschten Gehalte von Acrylamid in Lebensmitteln entwickelt. Die daraus resultierende Richtwert-Empfehlung 2013/647 EU legte erstmals Signalwerte für 11 Lebensmittelgruppen fest, welche jedoch nicht in einem Gesetz verankert wurden. Historisch lag der Schwerpunkt bei der Minimierung von Acrylamid vor allem auf der Ebene der Lebensmittelindustrie. Minimierungsstrategien wurden auf freiwilliger Basis eingeführt und durchgeführt.

 

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Für weitere Informationen sprechen Sie gerne unsere Kundenberater an.

 

Quellen: Verordnung (EU) 2017/2158; Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.; Rundschreiben BLL-129-2018