04.09.2023 - Lebensmittel

Rückruf: Nicht deklariertes Allergen Walnuss in einem vorverpackten Brot

Die Meldungen auf www.lebensmittelwarnung.de geben einen guten Überblick zu aktuellen Problemfällen im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht in diesem Portal unter anderem die Warnung bezüglich nicht deklarierter Allergene in Lebensmitteln. 

Da das Allergen Walnuss nicht deklariert wurde, wurde ein offizieller Rückruf des Produktes bekanntgegeben. 

Die Kennzeichnung von Allergenen ist Pflicht. Verwendet der Hersteller eines Lebensmittels bei der Herstellung allergenhaltige Zutaten, muss er dies immer kennzeichnen, auch bei loser Ware, beispielsweise in der Bäckerei oder in der Gastronomie. Nicht verpflichtend ist hingegen ein Hinweis, wenn der Hersteller das Allergen zwar nicht bewusst zusetzt, Verunreinigungen damit aber nicht ausschließen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er im selben Betrieb allergenhaltige Zutaten verarbeitet. Bei vielen Produkten drucken Anbieter den Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ oder „Kann … enthalten“ trotzdem auf, um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern

Menschen, die unter einer Lebensmittelallergie leiden, sollten Allergene in Lebensmitteln meiden. Bereits kleinste Spuren von Allergenen können zu Gesundheitsbeschwerden führen. Weitere Informationen sind in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgeführt.

In unseren Tentamus Laboren führen wir die Untersuchung auf Allergene in Lebensmitteln regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.

 

Quellen: