14.06.2017 - Hygiene
Urteil: Untersagung des mobilen Verkaufs von „Wildprodukten“ - In BAV Newsletter 02/2014
In einem aktuellen Urteil ging es um die Frage, ob die Abgabe von „Wildprodukten“, darunter Leberwurst, Wiener Würstchen, Knacker und Sülze, unter die allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen sowie der Pflicht zur Rückverfolgbarkeit nach Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Untersagung des mobilen Verkaufs der Waren rechtmäßig sei, sofern die Hygienevorgaben nicht erfüllt werden. Der beklagte Verkäufer war indes der Ansicht, es handle sich bei „Wildprodukten“ um Primärerzeugnisse, die nicht den strengen Hygienevorschriften der EU-Verordnung unterliegen.
Das Gericht machte jedoch klar, dass die Abgabe von Primärerzeugnissen im Falle von Wild nur Erzeugnisse aus Tierhaltung oder der eigenen Jagd betreffe. Die Ausnahme der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher gelte hier nicht. Insbesondere auch deshalb nicht, da es sich bei den fraglichen Produkten um leicht verderbliche Lebensmittel, aus einer der Primärproduktion nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungsund Vertriebsstufe handle. Somit gelten für die fraglichen Produkte nicht die erleichterten Bedingungen für Primärerzeugnisse.
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