14.06.2017 - Hygiene
Urteil: Verwechslungsgefahr bei Duschgels - In BAV Newsletter 03/2012
In einem aktuellen Urteil hat der bayrische Verwaltungsgerichtshof die von den Behörden ausgesprochene Untersagensverfügung wegen Verwechslungsgefahr gegen verschiedene in Verkehr befindliche Duschgels bestätigt. Betroffen waren in diesem Fall Duschgels in milchigen Flaschen, die in den Varianten „Erdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“ angeboten wurden. Auf den Packungen wird z.B. mit Fruchtabbildungen geworben. Die Produkte selbst haben das Aussehen, die Farbe, den Geruch und die Konsistenz eines Milchshakes.
Die Richter sahen die Verwechselungsgefahr mit einem Lebensmittel als offenkundig an, wobei im Falle des Trinkens gefährliche Vergiftungen auftreten könnten. Auch wenn die Produkte seit fast fünf Jahren bislang unbeanstandet in der EU vertrieben würden, sei eine Verwechselungsgefahr vorhersehbar. Es müsse damit gerechnet werden, dass insbesondere Kinder, darüber hinaus auch Menschen, die in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt seien, wie beispielsweise sehbehinderte, demente oder alkoholisierte Personen dieser Gefahr erliegen könnten. Daher sei es unerheblich, ob auf den Flaschen gleichzeitig ein Warnhinweis angebracht sei. Nach deutschem Recht bestehe das Verbot, Produkte, die mit Lebensmitteln verwechselbar seien, in den Verkehr zu bringen.
Link zu weiteren Informationen