09.03.2018 - Lebensmittel
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu „Champagner-Sorbet“
Ausgangspunkt für das EuGH-Urteil zu „Champagner-Sorbet“ vom 20.12.17 stellte ein Speiseeis dar, in welchem 12% Champagner enthalten waren.
Zu diesem hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.06.16 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage vorgelegt: ist die Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ zulässig, wenn die Zutat Champagner als wertgebender Bestandteil in ausreichender Menge im Sorbet enthalten ist? Dies hätte zur Folge, dass das gesamte Lebensmittel vom Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagner“ profitiert.
Laut dem Urteil des EuGH ist die Bezeichnung nur zulässig, wenn das Sorbet einen hauptsächlich durch die Zutat „Champagner“ hervorgerufenen Geschmack hat. Dies muss die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels sein. Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei der Bezeichnung um eine irreführende Angabe. Die enthaltene Menge an Champagner ist bei der Beurteilung jedoch nicht das einzige Kriterium. Von den nationalen Gerichten ist nun fallabhängig zu klären, ob Aroma und Geschmack des Sorbets durch die Zutat „Champagner“ wesentlich geprägt werden.
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Quelle: Newsletter 25/2017 KWG