28.11.2017 - Lebensmittel
Zählen Kleinstpackungen zu „vorverpackten Lebensmitteln“?
Laut Beschluss der ALTS auf seiner 79. Arbeitstagung sind Kleinstpackungen, die im Rahmen von z. B. Hotelfrühstücken einem Gericht beigefügt sind und mit diesem zusammen verkauft werden, keine „vorverpackten Lebensmittel“ i. S. von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe e) der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Es besteht lediglich die Verpflichtung zu einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung.
Hingegen handelt es sich bei Kleinstpackungen, die z.B. in Schnellrestaurants zur Ergänzung einer Mahlzeit separat als eigene Verkaufseinheit angeboten werden (z.B. Ketchup, Mayonnaise), um vorverpackte Lebensmittel.
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Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de