FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen -

Laut Verordnung (EU) 1169/2011 müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf Fertigpackungen angegeben werden. Die unten aufgeführten Grenzwerte, die ebenfalls von den amtlichen Überwachungsbehörden als Beurteilungsgrundlage für Laborergebnisse herangezogen werden, sollen eine Orientierung geben, ab wann ein Allergen als Zutat deklariert werden muss.

Allergen Analytisch bestimmt als kennzeichnungspflichtig als Zutat nach VO (EU) 1169/2011

Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)

außer:Glucosesirupe auf Weizenbasis, Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis, Glucosesirupe auf Gerstenbasis, Getreide zur Herstellung von alk. Getränken
Gluten > 80 mg/kg
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse Volleipulver > 1 mg/kg
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse Erdnuss > 5 mg/kg

Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: vollständig raffiniertes Sojabohnenöl, natürliche Tocopherole, aus pflanzl. Ölen und Sojabohnen gewonnene Phytosterine, aus Sojaölsterinen gewonnene Phytostanolester
Sojamehlvollfett > 20 mg/kg

Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)

außer: Molke zur Herstellung von alk. Getränken, Lactit
Entfettetes Milchpulver > 2,5 mg/kg

Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: Schalenfrüchte zur Herstellung von alk. Getränken

Haselnüsse

Cashew

Mandeln, Walnüsse, Pekanüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenlandnüsse
Als ganze Haselnuss, Mandel etc.

> 5 mg/kg

> 50 mg/kg

> 20 mg/kg
Sesam und daraus hergestellte Erzeugnisse Sesam ungeschält > 10 mg/kg
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse Lupine > 50 mg/kg
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse Selleriesaat > 20 mg/kg
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse Senfsaat > 5 mg/kg

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: www.untersuchungsämter-bw.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: http://www.untersuchungsämter-bw.de/pub/beitrag.asp?ID=878&subid=0&Thema_ID=9&lang=DE

Die Untersuchung der Gesamtkeimzahl von Handabstrichen ist auch nach Reinigung und Desinfektion kein geeigneter Parameter zur Überprüfung des Hygienestatus, da die natürliche Hautflora durch ein hygienische Händedesinfektion nicht entfernt wird. Enterobakterien sind besser geeignet, können aber trotz je nach individueller Hautstruktur nicht vollständig reduziert werden. Je nach Betrieb bietet es sich an auf spezifische Parameter wie z.B. E.coli oder Staphylococcus aureus zu untersuchen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Hände auch durch Berührung roher tierischer oder pflanzlicher Lebensmittel belastet sein können.

Allergien gegenüber Weizen und Erdnüssen sind bei Lebensmitteln allgemein bekannt. Jedoch kann auch der Hautkontakt mit diesen Stoffen zur Entwicklung entsprechender Allergien führen. Aus diesem Grund hat die EU den Einsatz und die Qualität von Weizenproteinen und Erdnussölen reglementiert.

In der Verordnung (EU) 2017/2009 zur Änderung des Anhangs III der EU Kosmetik-Verordnung werden für diese Inhaltsstoffe Grenzwerte definiert. Ab dem 25. September 2018 müssen kosmetische Mittel, die auf den Markt gebracht werden, die o.g. Anforderungen erfüllen.
So dürfen in kosmetischen Mitteln eingesetzte Erdnussöle nur noch eine Höchstkonzentration von 0,5ppm an Erdnussproteinen enthalten. Die Beschränkung für hydrolisierte Weizenproteine richtet sich nach der mittleren Molekülmasse der Peptide. Der Höchstwert für die mittlere Masse liegt bei 3,5 kDa.

Der genaue Text der Verordnung (EU) 2017/2009 ist unter folgendem Link zu finden.

 

Quelle: Europäische Union

Empfehlungen gibt es z.B. Mozzarella, Salzlakenkäse, rohes Fleisch, Fleischerzeugnisse, Därme, Fisch und Fischerzeugnisse, Weich- und Krebstiere, Instant- und Trockenprodukte, Fertiggerichte, zubereitete Speisen, Feinkosterzeugnisse, Getreideerzeugnisse, Brot, Back- und Patisseriewaren, Teigwaren, Trockenfrüchte, Ölsamen, Nüsse, Mischsalate, Obstsalate, Kräuter und Gewürze, Speiseeis und Schokolade.

Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (auch Eigenwasserversorgung) sind verpflichtet das Wasser entsprechend §14 TrinkwV 2001 untersuchen zu lassen. Untersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von dafür zugelassenen (akkreditierten) Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Eine Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen ist dann erforderlich, wenn alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind:

  • Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (= Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder mehr als drei Liter in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle)
  • Das Trinkwasser wird durch eine gewerbliche (z. B. Vermietung) oder öffentliche Tätigkeit (z. B. Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime) abgeben
  • Vernebelung des Trinkwassers

In diesen Fällen ist eine systemische Untersuchung durchzuführen. Die Untersuchungspflicht liegt immer beim Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

Mikrobiologische Kriterien sind in mehreren Kapiteln des Ph.Eur. enthalten. Kapitel 5.1.4 enthält die Akzeptanzkriterien für nicht sterile Darreichungsformen (Tabelle 1) sowie für Rohstoffe zu deren Herstellung (Tabelle 2). Kapitel 5.1.8 enthält die Akzeptanzkriterien für pflanzliche Arzneimittel zum Einnehmen

Des Weiteren enthalten viele Monographien einzelner Stoffe individuelle Akzeptanzkriterien für die mikrobiologische Qualität.

Häufige Nachweise kommen z.B. in Rohmilch, frischem Fleisch, streichfähiger Rohwurst, Weichkäse, Blattgemüse und Sprossen vor. Fleisch von Wiederkäuern und Wild ist häufiger belastet als Schweinefleisch.

Häufig belastet sind z.B. Rohmilch, Rohmilchkäse, Schnittkäse, verzehrfertige Brühwürstchen, Brühwurstaufschnitt, streichfähige Rohwurst, geschnittenes verpacktes Obst oder Salate (Ready-to-Eat-Produkte), rohe Meeresfrüchte oder geräucherter Fisch.

Die Veröffentlichung erfolgt in Form eines Hygienebarometers, aber auch detaillierte Inhalte der Kontrollen sollen von den Bürgern eingesehen werden können.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de