FAQ - Häufig gestellte Fragen - Chemie

CHEMIE - Steckbrief Chemie

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g) der VO (EG) Nr. 1223/2009 werden Riech- und Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ in der Ingredients-Liste von Kosmetika angegeben. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. g) i.V. mit Anhang III müssen jedoch einzelne Stoffe in einer Konzentration von mehr als0,001 % (10 ppm) in Mitteln, die auf der Haut verbleiben
0,01% (100 ppm) in Mitteln, die abgespült werden,
in die Liste der Bestandteile mit aufgenommen werden (neben den Begriffen Parfum oder Aroma). Für diese Stoffe besteht somit eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht.
Aktuell greift diese Regelung für insgesamt 26 Duftstoffe (z.B. Linalool). Durch die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe wurde die Anzahl deutlich erweitert (zusätzlich 56 weitere Stoffe bzw. Stoffgruppen).
Grund für diese Erweiterung der Kennzeichnungspflicht waren neue Erkenntnisse betreffend die Allergenität bestimmter Duftstoffe und die Gewährleistung des Verbraucherschutzes (siehe auch SCCS-Opinion aus dem Jahr 2012).

Gibt es verbotene bzw. höchstmengenregulierte Duftstoffe?

  • Die folgenden Duftstoffe sind aktuell gemäß Anhang II der VO (EG) 1223/2009 zur Verwendung in Kosmetika verboten:Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (HICC, Lyral)
  • 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol)
  • 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol)
  • Butylphenyl Methylpropional (Lilial)

 

Das Vorhandensein dieser Duftstoffe in Kosmetika führt in der Regel zur Rücknahme bzw. Rückruf der jeweiligen Produkte. Ein Vorhandensein ist nur in technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen Mengen erlaubt.
Weiterhin können auch sogenannte Moschusverbindungen eingesetzt werden, die untergliedert werden in:

  • Nitromoschusverbindungen
  • Polyzyklische Moschusverbindungen

 

Auch die allermeisten Substanzen dieser Stoffklassen wie z.B. Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen) sind gemäß Anhang II VO (EG) Nr. 1223/2009 verboten.
Darüber hinaus gibt es auch Duftstoffe, die neben einer Deklarationspflicht auch mit einer Höchstmenge reguliert sind (z.B. Methyl Salicylate).
Ob einzelne Duftstoffe neben der Deklarationspflicht (10 bzw. 100 ppm) auch mit einer Höchstmenge versehen sind, ist im Anhang III der VO (EG) 1223/2009 nachzulesen.

 

Ab wann ist die Kennzeichnung gemäß erweiterter Duftstoffliste verpflichtend?
Der Gesetzgeber hat betreffend die Verordnung (EU) 2023/1545 entsprechende Übergangsfristen vorgesehen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die neue Regulierung eine Vielzahl an Kosmetika inklusive einer Neugestaltung der Kennzeichnung betrifft.
Die Übergangsfristen zur Implementierung der neuen Verordnung sind:

  • Für alle Neuprodukte: 3 Jahre (31. Juli 2026)
  • Für alle Produkte im Markt: 5 Jahre (31. Juli 2028)

 

Spätestens ab dem zuletzt genannten Datum müssen alle Kosmetika, die in der EU abgeben werden, den neuen Duftstoff-Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.

Welche Bezeichnungen muss ich für die Duftstoffe verwenden?
Deklarationspflichtige Duftstoffe sind mit Ihren INCI-Bezeichnungen gemäß Spalte c (gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile) des Anhangs III der VO (EG) 1223/2009 anzugeben. Davon abweichende sprachliche Angaben sind nicht erlaubt.      ​

Analytische Aspekte
Duftstoffe werden gaschromatographisch bestimmt. Die Detektion erfolgt mittels Massenspektrometrie (MS/MS) oder mittels Flammenionisationsdetektor (GC-FID). Die Auswahl der Technik hängt im Wesentlichen von der erwarteten Einsatzkonzentration ab.
Analytisch erfasst werden alle regulierten Einzelsubstanzen. Regulierte Naturextrakte und Gemische können aktuell nicht bestimmt werden.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist die Messunsicherheit der Methode zu berücksichtigen.
 
Weitere Informationen
Cosmetics Europe hat Guidelines betreffend die erweiterte Deklaration von Duftstoffen im November 2023 publiziert. Diese geben viele hilfreiche Praxis-Tipps betreffend die korrekte Deklaration der Duftstoffe.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass die erweiterte Duftstoffdeklaration über die Detergenzienverordnung auch für WPR-Produkte greift.
Eine digitale Kennzeichnung von Duftstoffen für Kosmetika ist aktuell nicht vorgesehen.
 
Quellen:

VO (EG) 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November über kosmetische Mittel, in aktueller Fassung
VO (EU) 2023/1545 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 12223/2009 vom 26. Juli 2023
SCCS Opinion on fragrance allergens in cosmetic products, SCCS/1459/11 vom 26. Juni 2012
Cosmetics Europe, Guidelines on the Fragrance Allergens Requirements vom November 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steckbrief - Duftstoffe in Kosmetik

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g) der VO (EG) Nr. 1223/2009 werden Riech- und Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ in der Ingredients-Liste von Kosmetika angegeben. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. g) i.V. mit Anhang III müssen jedoch einzelne Stoffe in einer Konzentration von mehr als

  • 0,001 % (10 ppm) in Mitteln, die auf der Haut verbleiben
  • 0,01% (100 ppm) in Mitteln, die abgespült werden,

in die Liste der Bestandteile mit aufgenommen werden (neben den Begriffen Parfum oder Aroma). Für diese Stoffe besteht somit eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht.
Aktuell greift diese Regelung für insgesamt 26 Duftstoffe (z.B. Linalool). Durch die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe wurde die Anzahl deutlich erweitert (zusätzlich 56 weitere Stoffe bzw. Stoffgruppen).
Grund für diese Erweiterung der Kennzeichnungspflicht waren neue Erkenntnisse betreffend die Allergenität bestimmter Duftstoffe und die Gewährleistung des Verbraucherschutzes (siehe auch SCCS-Opinion aus dem Jahr 2012).


Gibt es verbotene bzw. höchstmengenregulierte Duftstoffe?
Die folgenden Duftstoffe sind aktuell gemäß Anhang II der VO (EG) 1223/2009 zur Verwendung in Kosmetika verboten:

  • Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (HICC, Lyral)
  • 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol)
  • 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol)
  • Butylphenyl Methylpropional (Lilial)

Das Vorhandensein dieser Duftstoffe in Kosmetika führt in der Regel zur Rücknahme bzw. Rückruf der jeweiligen Produkte. Ein Vorhandensein ist nur in technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen Mengen erlaubt.
Weiterhin können auch sogenannte Moschusverbindungen eingesetzt werden, die untergliedert werden in:

  • Nitromoschusverbindungen
  • Polyzyklische Moschusverbindungen

Auch die allermeisten Substanzen dieser Stoffklassen wie z.B. Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen) sind gemäß Anhang II VO (EG) Nr. 1223/2009 verboten.
Darüber hinaus gibt es auch Duftstoffe, die neben einer Deklarationspflicht auch mit einer Höchstmenge reguliert sind (z.B. Methyl Salicylate).
Ob einzelne Duftstoffe neben der Deklarationspflicht (10 bzw. 100 ppm) auch mit einer Höchstmenge versehen sind, ist im Anhang III der VO (EG) 1223/2009 nachzulesen.
 
 
Ab wann ist die Kennzeichnung gemäß erweiterter Duftstoffliste verpflichtend?
Der Gesetzgeber hat betreffend die Verordnung (EU) 2023/1545 entsprechende Übergangsfristen vorgesehen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die neue Regulierung eine Vielzahl an Kosmetika inklusive einer Neugestaltung der Kennzeichnung betrifft.
Die Übergangsfristen zur Implementierung der neuen Verordnung sind:

  • Für alle Neuprodukte: 3 Jahre (31. Juli 2026)
  • Für alle Produkte im Markt: 5 Jahre (31. Juli 2028)

Spätestens ab dem zuletzt genannten Datum müssen alle Kosmetika, die in der EU abgeben werden, den neuen Duftstoff-Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.


Welche Bezeichnungen muss ich für die Duftstoffe verwenden?
Deklarationspflichtige Duftstoffe sind mit Ihren INCI-Bezeichnungen gemäß Spalte c (gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile) des Anhangs III der VO (EG) 1223/2009 anzugeben. Davon abweichende sprachliche Angaben sind nicht erlaubt.

 
Analytische Aspekte
Duftstoffe werden gaschromatographisch bestimmt. Die Detektion erfolgt mittels Massenspektrometrie (MS/MS) oder mittels Flammenionisationsdetektor (GC-FID). Die Auswahl der Technik hängt im Wesentlichen von der erwarteten Einsatzkonzentration ab.
Analytisch erfasst werden alle regulierten Einzelsubstanzen. Regulierte Naturextrakte und Gemische können aktuell nicht bestimmt werden.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist die Messunsicherheit der Methode zu berücksichtigen.
 
Weitere Informationen
Cosmetics Europe hat Guidelines betreffend die erweiterte Deklaration von Duftstoffen im November 2023 publiziert. Diese geben viele hilfreiche Praxis-Tipps betreffend die korrekte Deklaration der Duftstoffe.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass die erweiterte Duftstoffdeklaration über die Detergenzienverordnung auch für WPR-Produkte greift.
Eine digitale Kennzeichnung von Duftstoffen für Kosmetika ist aktuell nicht vorgesehen.
 
Quellen:

VO (EG) 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November über kosmetische Mittel, in aktueller Fassung
VO (EU) 2023/1545 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 12223/2009 vom 26. Juli 2023
SCCS Opinion on fragrance allergens in cosmetic products, SCCS/1459/11 vom 26. Juni 2012
Cosmetics Europe, Guidelines on the Fragrance Allergens Requirements vom November 2023

Ab wann müssen Allergene auf Fertigpackungen als Zutat deklariert werden?

Laut Verordnung (EU) 1169/2011 müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf Fertigpackungen angegeben werden. Die unten aufgeführten Grenzwerte, die ebenfalls von den amtlichen Überwachungsbehörden als Beurteilungsgrundlage für Laborergebnisse herangezogen werden, sollen eine Orientierung geben, ab wann ein Allergen als Zutat deklariert werden muss.

Allergen Analytisch bestimmt als kennzeichnungspflichtig als Zutat nach VO (EU) 1169/2011

Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)

außer:Glucosesirupe auf Weizenbasis, Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis, Glucosesirupe auf Gerstenbasis, Getreide zur Herstellung von alk. Getränken
Gluten > 80 mg/kg
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse Volleipulver > 1 mg/kg
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse Erdnuss > 5 mg/kg

Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: vollständig raffiniertes Sojabohnenöl, natürliche Tocopherole, aus pflanzl. Ölen und Sojabohnen gewonnene Phytosterine, aus Sojaölsterinen gewonnene Phytostanolester
Sojamehlvollfett > 20 mg/kg

Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)

außer: Molke zur Herstellung von alk. Getränken, Lactit
Entfettetes Milchpulver > 2,5 mg/kg

Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: Schalenfrüchte zur Herstellung von alk. Getränken

Haselnüsse

Cashew

Mandeln, Walnüsse, Pekanüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenlandnüsse
Als ganze Haselnuss, Mandel etc.

> 5 mg/kg

> 50 mg/kg

> 20 mg/kg
Sesam und daraus hergestellte Erzeugnisse Sesam ungeschält > 10 mg/kg
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse Lupine > 50 mg/kg
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse Selleriesaat > 20 mg/kg
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse Senfsaat > 5 mg/kg

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: www.untersuchungsämter-bw.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: http://www.untersuchungsämter-bw.de/pub/beitrag.asp?ID=878&subid=0&Thema_ID=9&lang=DE

Dürfen Weizenproteine und Erdnussöle in Kosmetika eingesetzt werden?

Allergien gegenüber Weizen und Erdnüssen sind bei Lebensmitteln allgemein bekannt. Jedoch kann auch der Hautkontakt mit diesen Stoffen zur Entwicklung entsprechender Allergien führen. Aus diesem Grund hat die EU den Einsatz und die Qualität von Weizenproteinen und Erdnussölen reglementiert.

In der Verordnung (EU) 2017/2009 zur Änderung des Anhangs III der EU Kosmetik-Verordnung werden für diese Inhaltsstoffe Grenzwerte definiert. Ab dem 25. September 2018 müssen kosmetische Mittel, die auf den Markt gebracht werden, die o.g. Anforderungen erfüllen.
So dürfen in kosmetischen Mitteln eingesetzte Erdnussöle nur noch eine Höchstkonzentration von 0,5ppm an Erdnussproteinen enthalten. Die Beschränkung für hydrolisierte Weizenproteine richtet sich nach der mittleren Molekülmasse der Peptide. Der Höchstwert für die mittlere Masse liegt bei 3,5 kDa.

Der genaue Text der Verordnung (EU) 2017/2009 ist unter folgendem Link zu finden.

 

Quelle: Europäische Union

Was ist der BEFFE?

Der Begriff "Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß“ (kurz: BEFFE) wird in den Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse definiert. Er gilt als Maß für den reinen Muskelfleischanteil in einem Fleischerzeugnis. Die Leitsätze geben für zahlreiche Fleischerzeugnisse einen Mindestwert vor. Bei Unterschreitung kann eine Irreführung vorliegen.

Was ist Fipronil?

Fipronil ist ein Biozid und wirkt als stark giftiges Insektizid gegen Flöhe, Milben, Läuse und Schaben. Es findet als Kontaktgift v.a. im Heimtierbereich Anwendung und dient zur Vorbeugung und Behandlung eines Befalls mit Parasiten.

Fipronil ist in Lebensmitteln nicht zugelassen. Es darf somit in der Landwirtschaft weder als Pflanzenschutzmittel noch als Tierarzneimittel eingesetzt werden (Ausnahmegenehmigungen existieren z. B. zur Bekämpfung von Drahtwürmern in Kartoffeln).

Mit Fipronil belastete Erzeugnisse, unabhängig von der Höhe der Belastung, sind als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und müssen vom Markt genommen werden. Laut einer Stellungnahme des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) ist bei Gehalten größer 0,72 mg/kg Lebensmittel sogar ein potentielles gesundheitliches Risiko nicht ausgeschlossen.

Was sind Leitsätze?

In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuches wird die Beschaffenheit bestimmter Lebensmittel beschrieben. Sie werden auf Grundlage des §16 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) von Sachverständigen aus der Lebensmittelüberwachung, Wissenschaft, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft ausgearbeitet. Die Leitsätze spiegeln die allgemeine Verkehrsauffassung in Deutschland wider. In Ihnen bestimmte qualitätsrelevante Kriterien festgehalten, z.B. Anforderungen an die Spitzenqualität bei Fleischerzeugnissen.

Was versteht man unter MOSH und MOAH?

Die Abkürzungen MOSH und MOAH stehen für chemische Verbindungen, die in Mineralöl vorkommen. MOSH steht für „mineral oil saturated hydrocarbons“ (gesättigte Kohlenwasserstoffe), MOAH für „mineral oil aromatic hydrocarbons“ (aromatische Kohlenwasserstoffe). MOSH können beim Verzehr der Lebensmittel vom Körper aufgenommen, in verschiedenen Organen gespeichert und zu entsprechenden Schäden führen. Zur MOAH-Fraktion gehören unter anderem krebsauslösende Substanzen.

Quelle: www.bfr.bund.de

Was versteht man unter POSH?

POSH ist die Abkürzung für „polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons“. Es handelt sich um gesättigte Kohlenwasserstoffe, welche in Kunststoffen enthalten sind. POSH können in Lebensmittel entsprechend durch Kunststoffverpackungen gelangen. Eine abschließende gesundheitliche Bewertung dieses Stoffs liegt bisher noch nicht vor.

Quelle: www.bfr.bund.de

Welche Bedeutung hat Gluten in Lebensmitteln?

Gluten ist ein in vielen Getreidesorten natürlicherweise vorkommendes Proteingemisch. Bei Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit kann der Verzehr gesundheitsschädliche Auswirkungen haben. Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014. Gluten und glutenhaltige Getreide sind außerdem deklarationspflichtige Stoffe nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1169/2011 (Allergenkennzeichnung).