FAQ - Häufig gestellte Fragen - Schulungen

Was ist die Hygieneschulung nach der DIN EN ISO 22716 (Kosmetik-GMP)?

Jeder Kosmetikbetrieb ist nach der DIN EN ISO 22716 (Kosmetik-GMP) dazu angehalten, ein Hygienekonzept einzuführen und seine Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Dadurch soll insbesondere die Sicherheit der Produkte gewährleistet werden.

Dadurch verbessern Sie die Hygiene im Betrieb und erfüllen gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen! 

Diese Online-Schulung wird über ein Internetportal an: www.bav-onlineschulung.de angeboten.

Was ist die Schulung nach § 4 Lebensmittelhygienegesetz (LMHV) und wer benötigt diese?

Die Schulung nach § 4 LMHV ist für alle Personen verpflichtend, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten, jedoch keine Berufsausbildung auf diesem Gebiet besitzen.

Sie richtet sich also insbesondere an Quereinsteiger, die alle wichtigen Basisregeln im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln lernen müssen.

UNSERE SCHULUNGEN NACH § 4 LMHV SIND BRANCHENSPEZIFISCH AUSGERICHTET:
Schulung für Mitarbeiter aus Bäckereien und Konditoreien
Schulung für Mitarbeiter aus Metzgereien sowie Betriebe der Fleischbranche
Schulung für Mitarbeiter aus Küchen, Catering, GV-Betrieben, Eiscafés sowie allgemein weitere Lebensmittelbranchen in denen leicht verderbliche Lebensmittel verarbeitet werden (z.B. Salate, Feinkosterzeugnisse, Fisch, Desserts, Milchprodukte)

Diese Online-Schulung wird über ein Internetportal an: www.bav-onlineschulung.de angeboten.

Was ist eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz?

Personen, die in Küchen von Gaststätten und in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind und Mitarbeiter aus Lebensmittelbetrieben, die mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen: Fleisch, Milch, Fisch, Feinkost, Salate, Eiprodukte, Speiseeis, Backwaren mit nicht durcherhitzten Anteilen, Sprossen und Keimlinge, müssen, noch bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, eine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1  beim Gesundheitsamt oder bei einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt nachweisen. Dies gilt auch für Auszubildende, (Saison)Aushilfen, Praktikanten etc.

Die Folgebelehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG können im Betrieb durchgeführt werden (Inhalte z.B. in DIN 10514). Hygieneschulungen inkl. Folgebelehrung nach IfSG können auch von Mitarbeitern des BAV Instituts in Ihrem Betrieb durchgeführt werden. Des Weiteren bietet das BAV Institut auch entsprechende Schulungen (KEINE Erstbelehrung!) über ein Internetportal an: www.bav-onlineschulung.de