16.06.2017 - Lebensmittel
Aktuelle Kurzmeldungen 11/2015
Hinweisschreiben der Überwachungsämter zu Zoonosen
Aktuell versenden einige Überwachungsbehörden Hinweisschreiben zum Vorgehen bei positiven Befunden bei Zoonoseerregern. Hierbei wird auf Verpflichtungen aus der „Zoonoseverordnung“ (ZoonoseV) verwiesen. Diese Verordnung bzw. die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind nicht neu, sondern stammen aus dem Jahr 2007. Lebensmittelunternehmer werden im Rahmen ihrer mikrobiologischen Eigenkontrollen hierdurch verpflichtet:
- positiven Befunde ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen
- Rückstellmuster der Probe und das Isolat des Erregers für max. 3 Monate aufzubewahren
- die Dokumentation der Eigenkontrollen für 2 Jahre aufzubewahren.
Das BAV-Institut bewahrt für Sie in solchen Fällen die Isolate und die Rückstellproben für 3 Monate auf, so dass diese auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können. Melden Sie sich in so einem Fall einfach bei Ihrem Kundenbetreuer!
Zoonosen sind Krankheiten oder Infektionen, die direkt von Tieren auf den Menschen übertragen werden können. Als Zoonoseerreger gelten unter anderen Bakterien (z.B. Salmonellen, Listerien, Campylobakter, EHEC…), Viren, Pilze und Parasiten. Zoonoseverordnung
Änderung EU-Trinkwasserrichtlinie
Die EU-Kommission hat eine neue geänderte Richtlinie zur Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Trinkwasser) herausgegeben. In dieser Richtlinie werden die Rahmenbedingungen für die Untersuchungshäufigkeit und Analysenverfahren für Trinkwasser geregelt. Hiermit soll es möglich werden über eine Risikoanalyse die Analysenhäufigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zu verringern z. B. wenn gezeigt werden kann, dass es bei diesem Untersuchungsparameter die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung sehr gering ist.
Für die Labore werden die entsprechenden Analysenverfahren vorgeschrieben. Es wird aber die Möglichkeit geschaffen werden, gleichwertige Verfahren anzuwenden, wenn diese nach bestimmten Normen validiert sind. So soll der technische Fortschritt schneller Berücksichtigung finden.
Die Regelungen gelten nicht mehr für Wasser, das zum Abfüllen und Verkaufen von in Flaschen und sonstigen Behältnissen bestimmt ist, da diese unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fallen. Für diese gelten die HACCP-Grundsätze und die Grundsätze amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Bundesregierung hat jetzt bis zum 27. Oktober 2017 Zeit diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Wir werden Sie bei Neuigkeiten auf dem Laufenden halten… EU-Trinkwasserrichtlinie
Neues Kontrollteam für Lebensmittel in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg nimmt ein neues Kontrollteam zur Lebensmittelsicherheit die Arbeit auf. Ausgelöst durch mehrere Lebensmittelkrisen sowie der Erkenntnisse aus der „EHEC-Epidemie“ im Jahr 2011 wurden bereits in verschiedenen Bundesländern neue Teams gebildet. Diese sollen bei „Lebensmittelskandalen“ länderübergreifend die zuständigen Behörden unterstützen, um schneller auf „Krisen“ reagieren zu können. Pressemitteilung
Neufassung BLL-Richtlinie für Suppen und Soßen
Der BLL hat die Neufassung der BLL-Richtlinie zur Beurteilung von Suppen und Soßen auf seiner Homepage veröffentlicht. Sinn dieser Richtlinien ist die allgemeine Verkehrsauffassung der entsprechenden Produkte zu beschreiben soweit es hierzu keine gesetzlichen Vorgaben bzw. Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches gibt. Diese Wirtschaftsrichtlinien sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch als „beachtliche gutachterliche Äußerungen“ angesehen. BLL-Richtlinie