11.12.2017 - Analytik
Alles Käse! – Angabe von Lab und Natamycin im Zutatenverzeichnis
Im Folgenden zwei Beschlüsse aus der 79. Arbeitstagung der ALTS zum Thema Käse:
1. Im Zutatenverzeichnis eines Weichkäses wurden - mit Ausnahme von Lab bzw. Labaustauschstoff - alle für die Käsereiherstellung notwendigen Zutaten aufgeführt. Die Angabe von Lab bzw. Labaustauschstoff als Zutat fehlte.
Hintergrund:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung - LMIV) ist bei Käse kein Zutatenverzeichnis erforderlich, wenn Käse keine weiteren Zutaten zugesetzt worden sind, außer denen die für die Käsereiherstellung notwendigen Zutaten inkl. Salz (Ausnahme: bei Frisch- oder Schmelzkäse ist auch Speisesalz anzugeben).
Wird jedoch freiwillig ein Zutatenverzeichnis angegeben, muss dieses auch den Vorgaben an ein Zutatenverzeichnis gemäß Art. 18 LMIV entsprechen.
Für den Weichkäse-Hersteller handelt es sich bei dem Lebensmittelenzym Lab bzw. Labaustauschstoff um einen Verarbeitungshilfsstoff i. S. von Art. 20 Buchstabe b) Nr. ii) LMIV und muss daher nicht im Zutatenverzeichnis angegeben werden.
Laut Beschluss der ALTS wird aber das Lebensmittelenzym Lab bzw. Labaustauschstoff jedcoh nicht als Verarbeitungshilfsstoff, sondern wie ein Zusatzstoff eingesetzt. Ohne Lab bzw. Labaustauschstoff wäre aus der flüssigen Milch kein fester Weichkäse geworden. Somit ist nach Art. 18 LMIV eine Angabe von Lab bzw. Labaustauschstoff im Zutatenverzeichnis erforderlich, insofern freiwillig ein Zutatenverzeichnis angegeben wird.
2. Der ALTS ist folgender Frage nachgegangen: Ist es korrekt, wenn bei Käse die Angabe „Kunststoffüberzug mit Natamycin“ erfolgt, aber gleichzeitig die Angabe des Zusatzstoffes Natamycin im Zutatenverzeichnis fehlt?
Laut Beschluss des ALTS diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt dort hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilze. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 (EU-Verordnung über „Intelligente” Lebensmittelbedarfsgegenstände) gelten freigesetzte aktive Stoffe als Zutaten und müssen gemäß Art. 18 Abs. 4 i.V. mit Anhang VII Teil C LMIV mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung (Natamycin) oder E-Nummer (E 235) im Zutatenverzeichnis angegeben werden.
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Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de