20.04.2021 - Lebensmittel

Auslobung „vegan“ oder „vegetarisch“ kann Werbung mit Selbstverständlichkeit darstellen

Auslobung „vegan“ oder „vegetarisch“ kann Werbung mit Selbstverständlichkeit darstellen

 

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat in seiner Stellungnahme Nr. 2020/03 geklärt, ob eine Auslobung als „vegan“ oder „vegetarisch“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeit darstellen kann.

Die Angabe „vegan“ bzw. „vegetarisch“ oder die Nutzung einschlägiger Labels werden als zusätzliche Informationen für die Verbraucher angesehen. Diese Angaben können jedoch, insbesondere auch bei Monoprodukten, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Dies gilt vor Allem, wenn durch den Produktverantwortlichen kein Unterschied in Herstellung oder Zusammensetzung zu vergleichbaren Produkten dargelegt werden kann.

Die zusätzliche Angabe „von Natur aus…“ in Verbindung mit diesen Hinweisen kann einer möglichen Irreführung vorbeugen.

In unseren Tentamus-Laboren führen wir Kennzeichnungsprüfungen regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle:

ALS 115: www.bvl.bund.de

BAV Institut