12.02.2024 - Kosmetik
Butylhydroxytoluol (BHT) in Kosmetika - Neuregulierung und Verbot ab Januar 2024
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/2195 aus dem Jahre 2023 gilt ab sofort ein Verkaufsverbot für Kosmetika, sofern diese den Stoff BHT enthalten und folgende Grenzwerte hierfür nicht eingehalten werden:
- Mundspülungen: max. 0,001%
- Zahnpasten: max. 0,1%
- Andere leave-on oder rinse-off-Produkte: max. 0,8%
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/2195 werden unter anderem auch die Stoffe Acid Yellow 3 (Grenzwert für nicht oxidative Haarfärbemittel) und Homosalate (Grenzwert für Gesichtsmittel) neu geregelt.
Sie haben Fragen hierzu bzw. allgemein zu den Regularien der VO (EG) 1223/2009? Melden Sie jederzeit gerne bei Ihrem BAV-Kundenberater.
Quelle: www.eur-lex.europa.eu